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Lebensmittel für besondere Verbrauchergruppen (Säuglinge, Kleinkinder, medizinische Zwecke)

Nach der europäischen Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (VO (EU) Nr. 609/2013) regelt Vorgaben in Bezug auf Lebensmittel, die für bestimmte Verbrauchergruppen als unverzichtbar angesehen werden. Sie wurden für Personengruppen entwickelt, die besondere Ernährungsbedürfnisse haben. Folglich müssen die Lebensmittel den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppen entsprechen, als solche besonderen Lebensmittel gekennzeichnet sein und sich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden (1).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei den betroffenen Personen eine eingeschränkte, behinderte oder gestörte Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder einzelner darin enthaltener Nährstoffe vorliegt.
Zudem gelten neben den Kennzeichnungsvorschriften für „normale“ Lebensmittel noch weitere Informationspflichten in Bezug auf die angemessene Verwendung (2).
Lebensmittel für Verbrauchergruppen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen umfassen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a. bis d:

· Säuglingsanfangsnahrung, dazu zählen Pulver oder trinkfertige Milchnahrungen, die ab Geburt eingesetzt werden können und speziell auf die Nährstoffbedürfnisse von nicht (voll) gestillten Säuglingen abgestimmt sind.

· Folgenahrung, hierunter fallen Produkte für Säuglinge ab etwa dem sechsten Lebensmonat bestimmt, meist in Form von Pulvermilch zum Anrühren oder trinkfertigen Flaschen. Sie enthalten im Vergleich zur Anfangsnahrung eine andere Nährstoffzusammensetzung.

· (Getreide-)Beikost, gemeint sind etwa Getreidebreie, Grießbrei für Kinder in Gläschen, Gemüse- oder Obstzubereitungen in Gläschen, die schrittweise zur Ergänzung der Milchmahlzeiten eingeführt werden.

· Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung, darunter fallen vollwertige Ersatzmahlzeiten in Form von Pulvern, Riegeln oder Shakes, die im Rahmen einer kalorienkontrollierten Diät als einzige oder hauptsächliche Energiequellen dienen können.

· Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, beispielsweise Trinknahrungen oder angereicherte Pulverpräparate, die zur ernährungsmedizinischen Behandlung von Patienten mit bestimmten Krankheiten oder Einschränkungen bestimmt sind.

Quellenindex:

(1): Streinz/Meisterernst, Lebensmittelrechts-Handbuch, II. Kapitel Rn. 51 ff.

(2): Streinz/Meisterernst, Lebensmittelrechts-Handbuch, II. Kapitel Rn. 51.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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