Krankheitsbezogene Informationen
Krankheitsbezogene Informationen
Krankheitsbezogene Informationen im Rahmen der Produktwerbung für Lebensmittel unterliegen gesonderten strengen Vorgaben, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Lebensmittel Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen kann, wenn dies wissenschaftlich nicht nachgewiesen und belegbar ist.
Allgemeines
Art. 7 Abs. 3 LMIV bestimmt, dass Angaben zu einem Lebensmittel keine Fähigkeiten zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuschreiben dürfen. Zudem darf auch nicht der Eindruck entstehen, dass das Lebensmittel über eine solche Wirkung verfügt (1). Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers zu ermitteln.
Definition „krankheitsbezogen“
Krankheitsbezogen ist eine Information, wenn sie explizit auf Krankheiten oder Behandlungen hinweist. Dabei ist der Begriff der Krankheit weit auszulegen (2). Nach der Rechtsprechung (3), gilt jede, auch vorübergehende, Störung der normalen Körperfunktion als Krankheit (4). Auch Symptome wie Müdigkeit, Appetitlosigkeit oder Kopfschmerzen können, sofern ein deutlicher Zusammenhang zu einer Krankheit besteht, von dem Verbot umfasst sein. Daher bedarf es bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen stets eindeutiger wissenschaftlicher Nachweise.
Quellenindex:
(1): Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, §3a Rn. 90d
(2): Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Auflage 2016
(3): unter anderem bereits BGH, Beschluss vom 21.03.1958 Az. 2 StR 393/57 sowie KG, Urteil vom 14.12.1992 – Az. 27 U 6020/92
(4): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 292
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