Vergleich der Gründung einer SE mit der AG
Der AG stehen sowohl die Gründungsmöglichkeiten des Umwandlungsgesetztes als auch die Neugründung nach dem Aktiengesetz zur Verfügung. Die Gründungsmöglichkeiten der SE beschränken sich hingegen auf die abschließende Aufzählung der SE-VO, welche der AG-Gründung nach dem deutschen Umwandlungsgesetz gleichen. Außerdem stellt die SE-VO strenge Anforderungen an die Gründungsgesellschaften. Anders als die AG, welche sogar durch eine einzelne natürliche Person gegründet werden kann, sieht die SE-VO mindestens zwei (bis auf oben genannte Ausnahmen) Aktiengesellschaften als Gründer vor. Beispielsweise kann sich eine GmbH nicht an der Gründung einer Verschmelzungs- oder Umwandlungs-SE beteiligen, sondern lediglich an einer Holding- oder Tochter SE. Um dieser Vorschrift zu entgehen, könnte die GmbH zuvor in eine AG umgewandelt werden. Dies wäre jedoch mit einem höheren Aufwand verbunden (Zitat. Die AG ist die einzige Rechtsform, welche Zugang zu allen Gründungsmöglichkeiten der SE hat (Zitat). Das von der Verordnung vorgesehene Mehrstaatlichkeitserfordernis kann insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, die eine grenzüberschreitende Betätigung erst anstreben, die Gründung der SE durch formale Hürden erschweren oder gar gänzlich verwehren (Zitat). Jedoch gelten die Beschränkungen der SE-VO nach dem Wortlaut der Norm nur den „Gründern“ der SE und nicht den Aktionären. Daher haben sowohl natürliche Personen als auch andere für die Gründung nicht zugelassen Gründungsformen, die Möglichkeit (Allein-) Aktionäre der bestehenden SE zu werden (Zitat). Die Möglichkeit zur Gründung einer Tochter SE durch eine Mutter SE - ohne formale Hürden - bietet die Möglichkeit eine europaweit einheitliche SE-Konzernstruktur und damit einen europäischen Betriebsstättenkonzern zu errichten. Der Vorteil besteht außerdem darin, dass die Rechtsformbezeichnung der SE gemeinschaftsweit bekannt ist und der SE-Konzern dadurch unter demselben Image firmiert. Zudem kann der weitgehend vereinheitlichte Rechtsrahmen zur Vereinfachung der Strukturen und Organisation der Gesellschaften sowie zu Einsparungen von Verwaltungskosten beitragen (Zitat).
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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