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Vermögensordnung und Haftung in AG und SE im Vergleich

Vermögensordnung

Gemäß Art. 1 Abs. 2 SE-VO ist das Kapital der SE in Aktien zerlegt. Zudem schreibt Art. 4 Abs. 2 SE-VO vor, dass das gezeichnete Kapital mindestens 120.000 € betragen muss. Soweit der Sitzstaat der SE ein höheres Mindestkapital für Aktiengesellschaften vorschreibt, gilt die Vorschrift für die SE gleichermaßen. § 7 AktG sieht für die AG einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von 50.000 € vor. Demnach beträgt das Grundkapital der in Deutschland ansässigen SE mindestens 120.000 €. Der von den Aktionären aufzubringende Kapitalbetrag muss ziffernmäßig in der Satzung der SE aufgeführt werden (Zitat). Für die Aufbringung und Erhaltung des gezeichneten Kapitals der SE gelten gemäß dem Sachnormverweis von Art. 5 SE-VO die Vorschriften der Aktiengesellschaft des Sitzstaates. Für die SE mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland, gelten demnach §§ 182 – 240 AktG (Zitat). Bezüglich der Aktienarten- und Gattungen gelten ebenfalls die Vorschriften des nationale Aktienrechts des Sitzstaates (Zitat).

Insofern ergeben sich in Bezug auf die Vermögensordnung bis auf das Mindestkapital keine Unterschiede, die die Rechtswahl beeinflussen könnten.

Signifikanter Unterschied zwischen der SE und der AG ist somit nur der Umstand, dass das Mindestkapital der SE höher sein muss als das der AG (Zitat).

Haftung

Gemäß Art. 1 Abs. 2 SE-VO haftet den Gläubigern der SE nur das Gesellschaftsvermögen. Jeder einzelne Aktionär haftet nur in Höhe des Nennbetrages der von ihm gezeichneten Aktien (Zitat) Die Aktionäre sind somit nur zur Zahlung der von ihnen übernommene Einlage verpflichtet (Zitat).

Für den Fall, dass die SE vor ihrer Eintragung - als Vor-SE - Verbindlichkeiten begründet, haftet die Vor-SE den Gläubigern der Gesellschaft. Nach Art. 16 Abs. 2 SE-VO haften die handelnden Organe der SE für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche sie vor der Eintragung begründet haben, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch. Mit der Eintragung der SE in das jeweilige Register übernimmt die Gesellschaft die Haftung (Zitat).

Gemäß § 1 Abs. 1 AktG haftet für die Verbindlichkeiten der AG, ebenfalls wie in der SE, den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wonach die Aktionäre über die von ihnen geleistete Einlage hinaus keine Haftung trifft (Zitat).


 

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Stand: Dezember 2025

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