Gründung einer AG
Die Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft kann im Wege der Neugründung, aber auch im Wege der Gründung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen (Zitat). Zudem ist die Gründung sowohl durch eine einzelne Person als auch durch mehrere Gesellschafter möglich. Außerdem steht die Gründung der AG nicht nur juristischen, sondern auch natürlichen Personen oder Personengesellschaften zu (Zitat).
Gründung nach dem Aktiengesetz
Bei der Gründung nach dem Aktiengesetz entsteht die Aktiengesellschaft nach Maßgabe der § 23 ff. AktG im Wege der Neugründung. Diese ist in drei verschiedene Phasen unterteilt (Zitat). Zum Zeitpunkt der Einigung über die Gründung einer AG entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff.) oder offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff.), (Zitat). Zweck der Gesellschaft ist es, die Entstehung einer AG zu bewirken. In der Phase der Vorgründungsgesellschaft wird die Satzung erarbeitet und beurkundet (Zitat). Die Satzung enthält die Gründererklärung zur Übernahme der Aktien und der damit verbundenen Leistung der Einlagen (Zitat). Im nächsten Schritt kommen die Gründer ihrer Verpflichtung nach und übernehmen nach § 29 AktG die Aktien. Mit der Aktienübernahme gilt die AG als errichtet und existiert als Vorgesellschaft (Zitat). In der Phase der Vorgesellschaft wird gemäß § 30 Abs. 1 S. AktG der erste Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt. Zudem wird durch den Aufsichtsrat der erste Vorstand der AG bestellt, vgl. § 30 Abs. 4 AktG (Zitat). Ebenfalls im Rahmen der Vorgesellschaft erfolgt die Erstellung eines Gründungsberichts durch die Gründer, vgl. § 32 AktG. Im letzten Schritt erfolgt die Anmeldung der AG zur Eintragung in das Handelsregister durch alle Gründer, Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder, gemäß § 36 Abs. 1 AktG. Nachdem das Registergericht die Anmeldung gemäß § 38 AktG überprüft und akzeptiert hat, wird die AG in das Handelsregister eingetragen. Mit Eintragung entsteht die AG als juristische Person (Zitat).
Gründung nach dem Umwandlungsgesetz
Neben der Neugründung der AG nach dem Aktiengesetz, kann die Gesellschaft auch nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetztes gegründet werden. Das Umwandlungsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Gründung durch Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel, welche, bis auf die Voraussetzungen an die Gründer, im Wetitesten dem Gründungsverfahren der SE entsprechen. Eine Gründung im Rahmen einer Spaltung ist für die SE jedoch nicht vorgesehen.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
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- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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