Gründung der Tochter-SE
Art. 2 Abs. 3 SE-VO bietet die Möglichkeit, eine SE als Tochtergesellschaft mindestens zweiter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Gesellschaften im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV (Zitat). Diese müssen vorschriftsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und ihren Sitz, (sowie ihre Hauptverwaltung) in der Gemeinschaft haben. Dabei müssen gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. a) mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder nach lit. b) seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen EU-Staat haben (Zitat). Bei der Gründung einer Tochter SE wird zuerst durch die Muttergesellschaften die Satzung festgelegt und im Anschluss die Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen übernommen (Zitat). Weitere Einzelheiten der Gründung sind gemäß Art. 36 SE-VO nach nationalem Recht zu klären.
Mindestens zwei beteiligte Gesellschaften iSd Art. 48 EG-Vertrages sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in EU-Mitgliedstaat und Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaates, sofern mindestens zwei von ihnen
- dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder
- seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Gemäß Art. 36 SE-VO finden für eine derartige Gründung die Vorschriften des nationalen Aktienrechts Anwendung. Somit das Recht desjenigen Mitgliedstaates, in welchem die Tochter-SE gegründet werden soll.
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