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Gründung einer Holding-SE

Art. 2 Abs. 2 SE-VO i.V.m. Art. 32 bis 34 SE-VO enthält die Regelung der Gründung einer Holding-SE. Die Gesellschaft wird gegründet, indem die beteiligten Unternehmen ihre Gesellschaftsanteile in eine SE als Konzernobergesellschaft einbringen und sich im Gegenzug mit SE-Anteilen als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen (Zitat). Anders als die Verschmelzung erfolgt die Gründung nicht im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern durch einen Anteiltausch (Zitat). Gründungsgesellschafter können gemäß Art. 2 Abs. 2 SE-VO entweder als GmbH oder als Aktiengesellschaft ausgestaltet, sein. Sie müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Außerdem gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a) SE-VO das Mehrstaatlichkeitsprinzip, wonach die beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben müssen. Die 2-Jahres-Frist dient dazu, die Umgehung des Mehrstaatlichkeitserfordernisses durch Scheingründungen zu verhindern (Zitat).

Der Gründungsvorgang der Holding SE läuft wie folgt ab: Nach Art. 32 SE-VO sind die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Gesellschaft verpflichtet einen Gründungsplan zu erstellen, welcher Auskunft über die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Gründung, sowie die sich daraus ergebenden Folgen für Arbeitnehmer und Aktionäre geben soll. Außerdem muss der Plan den Prozentsatz der Anteile festhalten, welcher von den Anteilseignern der Gründungsgesellschaften in die SE eingebracht wird.

Mindestens zwei AGs oder GmbHs mit Sitz- und Hauptverwaltung in EU-Mitgliedstaat, und Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaates, sofern mindestens zwei von ihnen

  • dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder
  • seit mindestens zwei Jahren einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Bei dieser Gründung muss ein Gründungsplan erstellt werden, der mindestens das Ausmaß der zur Gründung der SE einzubringenden Aktien oder sonstigen Anteile (in der Höhe von mindestens 50% der Stimmrechte) enthalten muss.


 

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