Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 10 – Informations- und Einberufungsrecht der Gesellschafter
b) Maßnahmen zum Schutz des Interesses auf effektive Ausübung von Gesellschafterrechten
aa) Informationsrechte
Die Informationsrechte sind als gesellschafterliche „Grundrechte“ von besonderer Bedeutung. Schließlich kann ein Gesellschafter keine Rechtsposition effektiv wahrnehmen, wenn er nicht über hinreichende Information verfügt.(Fußnote)
Informationsrechte können nach ihrem Gegenstand und / oder ihrem Rechtsinhaber unterschieden werden. In erster Hinsicht geht es einerseits um die Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen und andererseits um die positive Auskunftserteilung.(Fußnote) Eine solche positive Auskunftserteilung im Sinne des Informationsrechts ist auch die Mitteilung der Daten der anderen Gesellschafter. Die Auskunft ist für die Kläger erforderlich, um ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen zu können. Bei den Gesellschafterversammlungen können die Treugeber zwar mit anderen anwesenden Treugebern und Kommanditisten in Kontakt treten und auf diesem Weg Namen und Adressen erfahren. Dieser Weg ist aber weit aufwendiger, als eine Datei oder Liste mit den Namen und Adressen zu erhalten. Zudem kann auf diesem Weg allenfalls ein geringer Anteil an Namen und Anschriften in Erfahrung gebracht werden. Nicht nur, dass auf den Versammlungen üblicherweise bei weitem nicht sämtliche Anteilseigner zugegen sind, hinzu tritt, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit nur ein geringer Teil der Anwesenden angesprochen werden kann. Hinsichtlich ihres Interesses, dass sie die Namen auch für eine etwaige Mehrheitenbildung im Voraus benötigen, können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechte ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen geltend zu machen. Die Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechte hinge in diesem Fall maßgeblich davon ab, welche Treugeber und Gesellschafter ebenfalls auf den jeweiligen Gesellschafterversammlungen anwesend sind.(Fußnote)
Das HGB schließt in § 166 Abs. 2 den Kommanditisten von den weitgehenden Kontrollrechten des § 118 Abs. 1 HGB aus, die einem persönlich haftenden Gesellschafter zustehen, der nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist.(Fußnote)
bb) Recht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen
Auch in einer Publikums-KG besteht ein Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung. Ein Verlangen auf Einberufung ist an den Komplementär zu richten. Sofern dieser dem nicht nachkommt, gilt § 50 Abs. 3 GmbH analog. Es muss sich also eine 10 %-ige Minderheit finden. Das Einberufungsrecht ist unverzichtbar.(Fußnote)
Gerade hier ist es für die effektive Ausübung der Gesellschafterrechte wichtig für die Anleger, die Mitgesellschafter kontaktieren zu können, um sich mit anderen Treugebern oder Kommanditisten zusammenschließen zu können. Dies setzt voraus, dass sie deren Namen und Anschriften kennen.
Bei der Publikums- KG sind Mehrheitsbeschlüsse die Regel. Jedoch erfolgt die Ausübung des Stimmrechts der Kommanditisten sehr oft durch einen Treuhänder. Während bei der normalen Kommanditgesellschaft Mehrheitsbeschlüsse, die sich auf eine Änderung der Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere auf eine Einlagenerhöhung beziehen, vorab im Vertrag in allen Einzelheiten festgelegt sein müssen, gilt dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz nicht für die Publikumsgesellschaft, die auf den Beitritt weiterer Kommanditisten zugeschnitten ist. Bei der Publikumsgesellschaft sind daher auch die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betreffende Mehrheitsbeschlüsse zulässig, selbst wenn die vertragsändernden Maßnahmen nicht im Vertrage näher bezeichnet wurden.(Fußnote)
Bei den Gesellschafterversammlungen können die Treugeber zwar mit anderen anwesenden Treugebern und Kommanditisten in Kontakt treten und auf diesem Weg Namen und Adressen erfahren. Dieser Weg ist aber weit aufwendiger, als eine Datei oder Liste mit den Namen und Adressen zu erhalten. Zudem kann auf diesem Weg allenfalls ein geringer Anteil an Namen und Anschriften in Erfahrung gebracht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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