Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 11 – Darstellung typischer Konfliktsituationen
3. Darstellung typischer Konfliktsituationen
a) Quorenbindung
Sowohl eine Anlegerversammlung als auch die Gesellschafterversammlung kann auf Ebene der Kommanditgesellschaft auf Initiative der Anleger bzw. Kommanditisten in aller Regel nur dann einberufen werden, wenn die Anleger bzw. Kommanditisten ein entsprechendes Quorum auf sich vereinen. Üblicherweise liegen die Quoren bei 5% oder 10 %, je nach den Beteiligungsverhältnissen auch darüber.(Fußnote)
Die Gesellschafter haben also aufgrund des Quorums keine Möglichkeit, eigene Beschlussvorschläge auf die Tagesordnung der jeweiligen Gesellschafterversammlung zu setzen.
b) Keine direkte Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches, der Abstimmung des Abstimmverhaltens etc. (mangels Kenntnis über die Identität der Mitgesellschafter)
Da die Gesellschafter meist die Identität ihrer Mitgesellschafter nicht kennen, können sie mit diesen keinen Kontakt aufnehmen, um ein eventuelles Abstimmverhalten in der Gesellschafterversammlung abzusprechen.
Der Informationsaustausch erfolgt dann über den Treuhandkommanditisten und nicht direkt zwischen den Gesellschaftern.
c) Lösungsmöglichkeiten im Einzelfall (Versendung von Schreiben durch Treuhänder, Erstellung einer Internetplattform etc.)
Verlangt der Treugeber vom Treuhänder die Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter, stellt die Erfüllung dieses Auskunftsverlangens für den Treuhänder lediglich einen geringen Aufwand dar, da er lediglich einen Ausdruck der Liste und den Postversand zu veranlassen hat.(Fußnote)
Eine andere Möglichkeit ist die Erstellung einer Internetplattform, auf der die Gesellschafter die gewünschten Informationen einsehen könnten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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