Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 09 – Interesse der Gesellschafter auf effektive Ausübung von Gesellschafterrechten
2. Darstellung des Interesses der Gesellschafter auf effektive Ausübung von Gesellschafterrechten
a) Begründung des Interesses der Gesellschafter auf effektive Ausübung von Gesellschafterrechten
Zur Wahrnehmung ihrer elementaren Gesellschafterrechte sind die Gesellschafter oftmals auf Informationen hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und deren Anschriften angewiesen.
Nach einigen Gesellschaftsverträgen können die Gesellschafter Rechte gegenüber der Treuhänderin nur bei bestimmten Mehrheiten geltend machen. Dies betrifft z.B. das Recht der Gesellschafter, der Treuhänderin mit einfacher Mehrheit Weisungen zu erteilen, das Treuhandverhältnis mit einer bestimmten Mehrheit zu kündigen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen (mit 10% der Gesamtstimmanteile), Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftervertrages mit einer Mehrheit zu fassen und nicht zuletzt das Recht, über die Entlastung der Treuhänderin zu entscheiden.
Die Gesellschafter können auch nicht darauf verwiesen werden, dass eine Geltendmachung ihrer Rechte jedenfalls ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen möglich ist, denn die Wahrnehmung der grundlegenden Gesellschafterrechte wie Kontrollrecht, Entscheidung über die Geschäftsführung durch die Treuhänderin (Entlastung und Weisungen für die Zukunft) würde dann maßgeblich davon abhängen, welche Gesellschafter ebenfalls zu den jeweiligen Gesellschafterversammlungen erscheinen würden. Die Gesellschafter hätten damit zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten diesen präsenten Mitgesellschaftern gegenüber darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in ihrem Sinne zu bilden - eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung ihrer Mitgesellschafter bliebe ihr damit aber verschlossen.
Dies ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass jedem Gesellschafter ein unverzichtbarer Kernbereich von Gesellschafterrechten zusteht, der ihm ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden darf.
Zur umfassenden Wahrnehmung der Rechte auf Kontrolle und Mitwirkung an der Geschäftsführung durch Weisung an die Treuhänderin - welche gerade diesen Kernbereich gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte bilde - ist es gerade erforderlich, dass die Gesellschafter ggf. auch untereinander schon vor einer Gesellschafterversammlung Kontakt aufnehmen können, um Meinungen auszutauschen und bereits vor einer Gesellschafterversammlung Mehrheiten zu bilden und ihr Abstimmungsverhalten - ggf. auch durch Vertretungsregelungen – untereinander abzustimmen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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