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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 25 – Steuerrechtliche Grundlagen

8 Steuerrechtliche Grundlagen

In der SE-VO sind keine steuerrechtlichen Regelungen verankert, so dass auf die nationalen Regelungen des jeweiligen Sitzstaates zurückgegriffen werden muss. Dadurch sind grundsätzlich die Regelungen, die für nationale Aktiengesellschaften gelten, anzuwenden. Die einzelnen Gründungsformen der SE weisen unterschiedliche steuerrechtliche Fragestellungen auf.

8.1 Gründung durch Verschmelzung

Für die Gründungsvariante der Verschmelzung sind insbesondere im Umwandlungssteuergesetz steuerrechtliche Erleichterungen vorgesehen. Bei der Gründung durch Verschmelzung wird zwischen einer sog. Hineinverschmelzung, d.h. eine verschmelzende Gründung einer ausländischen SE in Deutschland und einer Hinausverschmelzung, d.h. eine verschmelzende Gründung einer deutschen SE in einem EU oder EWR Mitgliedsstaat sowie einer Verschmelzung im Ausland mit Inlandsbezug zu Deutschland unterschieden.[1]

8.1.1 Hinausverschmelzung

Bei einer Hinausverschmelzung hat die übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland und die übernehmende Gesellschaft im Ausland. Nach der Verschmelzung existiert die deutsche Gesellschaft nicht mehr. Sie ist nicht mehr unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Regelungen hinsichtlich der Steuervorgänge der Hinausverschmelzung sind in §§ 11-13 UmwStG verankert. Demnach hat die Gesellschaft für den Stichtag der Übertragung eine Schlussbilanz aufzustellen. Ebenso ist es auf Antrag möglich, den Buchwert bzw. den Zwischenwert festzulegen, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Der Antrag kann dann gestellt werden, wenn gemäß § 11 II 1 UmwStG sichergestellt ist, dass die stillen Reserven bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung der Körperschaftsteuer unterliegen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.

8.1.2 Hineinverschmelzung

Bei einer Hineinverschmelzung hat die übertragende Aktiengesellschaft ihren Sitz im Ausland, die übernehmende SE ist in Deutschland ansässig.[2] Da der neue Sitz der SE in Deutschland sein wird, unterliegt die SE dem deutschen Körperschaftssteuerrecht. Besteht kein Besteuerungsrecht müssen die Wirtschaftsgüter der aufzunehmenden Gesellschaft mit dem gemeinen Wert gem. § 6 I Nr.5 a EStG i.V.m. § 8 I KStG angesetzt werden. Sofern Deutschland die Wirtschaftsgüter der ausländischen Gesellschaft besteuern darf, sind die Vorschriften der §§ 11 ff. UmwStG anwendbar und die Rechtsfolgen entsprechen denjenigen der Hinausverschmelzung.

8.1.3 Verschmelzung im Ausland mit Inlandsbezug zu Deutschland

Wenn sowohl die übertragende Gesellschaft als auch die übernehmende SE im Ausland ansässig sind, können sich steuerliche Auswirkungen aufgrund des Inlandsbezugs ergeben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Gesellschaften eine deutsche Betriebsstätte haben.[3] Bei einer Verschmelzung mit Inlandsbezug sind die §§ 11-13 UmwStG anwendbar, wenn die übertragende Gesellschaft über inländisches Betriebsvermögen verfügt oder aber die Anteilseigner in Deutschland ansässig sind. Ebenso muss die Auslandverschmelzung mit einer inländischen Verschmelzung vergleichbar sein.

8.2 Gründung einer Holding-SE, einer gemeinsamen Tochter-SE oder Ausgründung einer Tochter SE

Bei der Gründung einer Holding-SE ist ein sog. Anteilstausch auf Ebene der Aktionäre vorgesehen. Dies hat keine steuerrechtlichen Folgen.

Sofern eine Tochter-SE mit Bareinlage gegründet wird, bestehen ebenso keine steuerlichen Auswirkungen. Bei der Gründung durch Sacheinlage kann dies eine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge haben. Auf Antrag kann die Tochter-SE jedoch die Wirtschaftsgüter ebenso zu einem Buch- oder einem Zwischenwert ansetzen, ähnlich wie bei einer Verschmelzung.

Bei Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende SE kann diese ebenso durch Bar- oder Sachgründung entstehen.[4] Es entstehen keine steuerrechtlichen Auswirkungen.

8.3 Gründung durch Umwandlung

Bei einem reinen Formwechsel gibt es keine steuerlichen Auswirkungen. Die rechtliche Identität der Gesellschaft bleibt bei der umgewandelten Gesellschaft erhalten. Die Vorgängergesellschaft unterliegt somit ebenso wie die neue Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht.[5]

8.4 Steuern bei Sitzverlegung

Sofern eine SE ihren Sitz ins EU Ausland verlegt, kommt es zu einem Formwechsel der Gesellschaft, die rechtliche Identität bleibt jedoch erhalten. Sofern es sich um einen Wegzug aus Deutschland handelt und die SE in dem Rahmen ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung in das Ausland verlegt, unterliegt sie der Liquidationsbesteuerung. Behält die SE bei einem Wegzug ihren Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland, würde sie jedoch weiterhin körperschaftssteuerpflichtig bleiben. Handelt es sich um einen Zuzug einer SE nach Deutschland unterliegt die SE unbeschränkt dem deutschen Steuerrecht.[6]


[1] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 14 ff.

[2] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 48.

[3] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 56 f.

[4] Binder/Jünemann/Merz/Sinewe, Die Europäische Aktengesellschaft (SE), 2007, § 2 Rn. 628 ff.

[5] Binder/Jünemann/Merz/Sinewe, Die Europäische Aktengesellschaft (SE), 2007, § 2 Rn. 546.

[6] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 157 ff.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

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  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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