Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 26 – Gestaltungsmöglichkeiten einer SE für mittelständische Unternehmen
8.5 Laufende Besteuerung
Die SE wird wie jede andere Kapitalgesellschaft besteuert, da es keine steuerliche Vereinigung gibt. Die Körperschaftssteuer beträgt bei Kapitalgesellschaften 25 %.[1]
9 Gestaltungsmöglichkeiten einer SE für mittelständische Unternehmen
Die SE lässt einen großen Gestaltungsspielraum zu. Sowohl im monistischen Leitungssystem als auch im dualistischen Leitungssystem gibt es durch Satzungsgestaltung mehrere Optionen der Ausgestaltung.
9.1 Gestaltungsmöglichkeiten eines monistisch strukturierten Unternehmens
Das monistische Leitungssystem ist aufgrund seiner Satzungsfreiheit bzw. deren vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeit besonders attraktiv für kleine und mittelständische Unternehmen. Ebenso bestehen aufgrund der Möglichkeit, sowohl außenstehende Dritte als auch Verwaltungsratsmitglieder zu geschäftsführenden Direktoren zu berufen, weitere Gestaltungsoptionen.
In folgenden Bereichen gibt es Ausgestaltungsoptionen:
- Verwaltungsrat (Anzahl und Bestellung der Mitglieder sowie die innere Ordnung)
- Geschäftsführende Direktoren (CEO- oder Co-CEO Modellstruktur und Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren)
9.1.1 Verwaltungsrat
Grundsätzlich besteht der Verwaltungsrat gem. § 23 SEAG aus drei Mitgliedern. Von dieser Zahl kann, um etwa die Effizienz des Gremiums zu steigern, nach oben oder unten abgewichen werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei mitbestimmen SE oder aber bei SE, die ein Grundkapital von mehr als 3 Millionen aufweisen, die Mindestmitgliederzahl von drei Personen eingehalten werden muss und davon nicht abgewichen werden kann. Bezüglich der Bestellung einzelner Mitglieder müssen diese nicht von der Hauptversammlung, sondern können direkt per Satzungsbeschluss bestimmt werden. Ein sog. Entsenderecht von Aktionären in den Verwaltungsrat, das jedoch auf ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder beschränkt ist, kann ebenso eingeräumt werden kann. Die innere Ordnung des Verwaltungsrates lässt sich offen gestalten. Dies ist beispielsweise bei der Wahl des Stellvertreters oder der Festlegung des Sitzungsturnus der Fall.[2]
9.2 Geschäftsführung
Hinsichtlich der Geschäftsführung bestehen einige Ausgestaltungsoptionen.
9.2.1 Geschäftsführende Direktoren
Die Anzahl der geschäftsführenden Direktoren, die durch den Verwaltungsrat bestimmt werden, kann in der Satzung geregelt werden. In kleineren Unternehmen genügt ein einzelner geschäftsführender Direktor, in größeren mittelständischen Unternehmen können mehrere geschäftsführende Direktoren eingesetzt werden. Die Anzahl der nicht geschäftsführenden Direktoren darf jedoch die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. Ebenso gibt es die Möglichkeit externe oder interne geschäftsführende Direktoren einzusetzen. Darüber hinaus können die Berichtspflichten der geschäftsführenden Direktoren, sowie deren Abberufung und die Vertretungsbefugnis in der Satzung geregelt werden. Hiermit kann die Stellung der geschäftsführenden Direktoren geschwächt oder gestärkt werden.[3]
9.2.2 Geschäftsführender Direktor im Rahmen eines Konzerns mit Tochtergesellschaften
Sofern sich die Konzernleitung entscheidet, in den einzelnen Mitgliedsstaaten ein Netz rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften zu schaffen, können diese einheitlich mit dem monistischen Modell organisiert werden. Die Führung der täglichen Geschäfte der Tochtergesellschaft kann in diesem Fall so ausgestaltet sein, dass sie einem einzigen geschäftsführenden Direktor überlassen wird. Der zuständige Verwaltungsrat befindet sich in der Konzernzentrale und kann von dort aus dem geschäftsführenden Direktor Weisungen erteilen.[4]
9.2.3 Geschäftsführende Direktoren und familiäre Verknüpfungen
Im Fall von familiären Verbindungen in der Geschäftsführung bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
9.2.3.1 Geschäftsführende Direktoren in einer familiengeführten SE
Die Ausgestaltung einer monistisch strukturierten SE mit externen geschäftsführenden Direktoren ist vornehmlich für mittelständische familiengeführte Unternehmen attraktiv. Den Verwaltungsrat bilden dabei Personen aus dem Kreis der Familienaktionäre, die besonders erfahren und sachkundig sind. Für die Ausübung des Tagesgeschäftes können sog. externe geschäftsführende Direktoren berufen werden, die die Funktion der geschäftsführenden Direktoren ausüben. Der Vorteil gegenüber einem dualistischen System ist, dass sich die Familienmitglieder im Verwaltungsrat eine erheblich größere Nähe zur Geschäftsleitung bewahren können als dies im Aufsichtsrat möglich ist.[5]
Sofern mehrere Familienmitglieder in der mittelständischen SE im Verwaltungsrat tätig sind, können die Positionen der Familienmitglieder gestärkt werden, indem die geschäftsführenden Direktoren auch dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder angehören und als sog. interne geschäftsführende Direktoren agieren. Dadurch soll erreicht werden, dass durch Personalunion von geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder das Informationsdefizit, das gerade aufgrund der strukturelle Trennung im dualistischen System gegeben ist, überwunden wird. Zu beachten ist jedoch, dass der Verwaltungsrat mehrheitlich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern bestehen bleibt.[6]
[1] Binder/Jünemann/Merz/Sinewe, Die Europäische Aktengesellschaft (SE), 2007, § 4 Rn. 88 ff.
[2] Seibt, in: Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, 2005, 67, 81.
[3] Seibt, in: Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, 2005, 67, 83.
[4] Seibt, in: Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, 2005, 67, 93.
[5] vgl. Walla, Corporate Governance in einer monistische verfassten Societas Europaea deutscher Provenienz, 566, 570.
[6] Verse, in: Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2013, § 40 Rn. 11.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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