Logo FASP Group

Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 16 – Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

8 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Das GmbH-Recht trifft selbst keine Regelungen darüber, welche Folgen es nach sich zieht, wenn im Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschafter Fehler unterlaufen sind. Hierfür werden die Bestimmungen aus dem Aktienrecht (§§ 241 ff. AktG analog) zugrunde gelegt.(Fußnote) Wie mit einem solchen fehlerhaften Beschluss zu verfahren ist, hängt davon ab, ob ein

  • Schein-
  • schwebend unwirksamer
  • nichtiger oder
  • anfechtbarere Beschluss

vorliegt.

8.1 Scheinbeschlüsse

Von einem "Scheinbeschluss" spricht man, wenn schon aus evidenten Gründen kein Beschluss vorliegen kann, etwa, wenn jemand wahrheitswidrig behauptet, ein entsprechender Beschluss sei gefasst worden oder Nicht-Gesellschafter einen vermeintlichen Beschluss gefasst haben. Naturgemäß kann von einem solchen Scheinbeschluss keine Rechtswirkung ausgehen, auch wenn dieser in das Handelsregister eingetragen wurde. Er ist sodann von Amts wegen zu löschen (§ 395 FamFG).(Fußnote)

Beispiel
A, B und C haben einstimmig beschlossen, dass der Gesellschaftsvertrag der X GmbH in entscheidenden Punkten geändert wird. Die drei sind jedoch gar keine Gesellschafter der X GmbH. Die Beschlüsse wurden dennoch in das Handelsregister eingetragen.

  • Die Eintragungen sind von Amts wegen durch das Registergericht aus dem Handelsregister zu löschen.

Ob tatsächlich nur ein Scheinbeschluss vorliegt, kann prozessual mit einer Feststellungsklage geklärt werden.(Fußnote)

8.2 Schwebend unwirksame Gesellschafterbeschlüsse

Einige Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit weiterer Mitwirkung, etwa durch den Gesellschaftervertrag mit Vetorechten ausgestatteter Gesellschafter. Bis zu diesem Mitwirkungsakt sind derartige Beschlüsse schwebend unwirksam. Wird die Mitwirkung verweigert, wird der Beschluss endgültig unwirksam.

Beispiel
Gesellschafter A ist vom Gesellschaftsvertrag mit einem Vetorecht ausgestattet. Bei einer Gesellschafterversammlung ist er abwesend, Beschlüsse werden gleichwohl gefasst.

  • Bis A den Beschlüssen zustimmt, sind diese schwebend unwirksam.

Fallgruppen ergeben sich insbesondere aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, wie zum Beispiel

  • die Zustimmung eines mit einem entsprechenden Sonderrecht ausgestatteten Gesellschafters oder
  • im Falle einer unterbliebenen Protokollierung der Beschlüsse, die nach der Satzung als Wirksamkeitsvoraussetzung konstituiert ist.

Beispiel
Gesellschafter A fehlt bei einer Gesellschafterversammlung. Gesellschafterkollege B denkt, dass es sicherlich im Interesse seines Freundes A sei, wenn er für ihn mit abstimme.

  • A hat den B nicht bevollmächtigt, ihn im Rahmen der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Es hängt somit von ihm ab, ob er die Stimmabgabe im Nachhinein genehmigt oder nicht. Bis dahin sind die Beschlüsse schwebend unwirksam, sofern nicht auch ohne die Stimmen des A das notwendige Quorum erreicht wurde.

Darüber hinaus können Beschlüsse auch wegen der Stimmabgabe durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht(Fußnote) bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam sein.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-50-2

Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht