Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 17 – Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
8.3 Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Gesellschafterbeschlüsse können nichtig sein.
8.3.1 Nichtigkeitsgründe
Ein Beschluss kann aus vielen Gründen nichtig sein:
- aus Einberufungsmängeln,
- aus Beurkundungsmängeln,
- wegen Gesetzesverstößen,
- wegen Sittenverstößen oder
- wegen Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH.
8.3.1.1 Einberufungsmängel
Die wichtigste und praktisch häufigste Fallgruppe der Nichtigkeit stellen Mängel in der Einberufung der Gesellschafterversammlung dar. Diese führen nach § 241 Nr. 1 AktG analog zur Nichtigkeit aller im Rahmen einer Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse, sofern nicht alle Gesellschafter bei der betreffenden Versammlung anwesend sind und sich rügelos zur Beschlussfassung einlassen.(Fußnote) Durch die Vorschrift des § 241 Nr. 1 AktG analog wird unwiderleglich vermutet, dass der Einberufungsmangel dazu führte, dass ein Gesellschafter sein Teilhaberecht nicht wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen konnte.
Mögliche Einberufungsmängel sind:
- Ladung durch einen Unbefugten
- Nichtladung eines Gesellschafters oder
- fehlerhafte Datums- und Ortsangaben.(Fußnote)
Beispiel
B, der Büroleiter des Geschäftsführers G der X GmbH, lädt die Gesellschafter zur nächsten Gesellschafterversammlung.
- Die dort gefassten Beschlüsse sind grundsätzlich nichtig, weil B nicht zur Einladung berechtigt war.
Beispiel
Geschäftsführer G hat versäumt, die Adressliste der Gesellschafter zu aktualisieren, nachdem A seinen Geschäftsanteil an M veräußert hat. Dadurch vergisst er, M zur nächsten Gesellschafterversammlung einzuladen. M erhält keine anderweitige Kenntnis von dem Termin und bleibt der Versammlung fern.
- Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind grundsätzlich nichtig, weil M nicht geladen war. Hätte M dagegen auf anderem Wege Kenntnis von der Gesellschafterversammlung erhalten und wäre zu dieser erschienen, wären die Beschlüsse wirksam, sofern er rügelos zur Sache abstimmt.
Beispiel
Die nächste Gesellschafterversammlung wird für die "gewohnte Zeit" terminiert. M weiß als neuer Gesellschafter nicht, wann diese Zeit ist und hat auch nicht die Möglichkeit, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
- Die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind grundsätzlich nichtig, weil die Zeitangabe nicht korrekt ist. Hätte M dagegen Kenntnis von der genauen Zeit der Gesellschafterversammlung erhalten können und wäre zu dieser erschienen, wären die gefassten Beschlüsse wirksam, sofern er rügelos zur Sache abstimmt.
Diese Fehler können durch eine stringente interne Organisation vermieden werden. Insbesondere die Liste der Gesellschafter ist stets aktuell zu halten. Gerade bei größeren, weniger personalistisch geprägten Gesellschaften, in denen die Inhaberschaft an Gesellschaftsanteilen regelmäßig wechselt, besteht ein nicht zu unterschätzendes Fehler- und damit auch Rechtsunsicherheitspotential, wenn die Gesellschafterliste nicht aktuell geführt wird, bzw. nicht vor jeder Gesellschafterversammlung mit der im Handelsregister veröffentlichten Liste abgeglichen wird.
Wenn zwar alle Gesellschafter anwesend, sie sich jedoch nicht darüber einig sind, auf die Formerfordernisse zu verzichten, sind die anschließend gefassten Beschlüsse anfechtbar (§ 243 Abs. 1 AktG analog).(Fußnote)
8.3.1.2 Beurkundungsmängel
Sofern beurkundungspflichtige Beschlüsse (zum Beispiel Satzungsänderungen) nicht formell ordnungsgemäß beurkundet wurden, sind sie nichtig (§ 241 Nr. 2 AktG analog).
Beispiel
Bei der Beurkundung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages unterläuft Notar N ein Formfehler.
- Der Beschluss ist nichtig.
Verstöße gegen die Protokollierungspflicht bei Ein-Personen-Gesellschaften(Fußnote) oder in der Satzung festgelegte Protokollierungserfordernisse führen dagegen nur zur Anfechtbarkeit.(Fußnote)
Beispiel
Alleingesellschafter A fasst Beschlüsse, sieht es jedoch nicht ein, diese zu protokollieren. Schließlich ist er einziger Gesellschafter "seiner" X GmbH.
- Die Beschlüsse sind wirksam, aber anfechtbar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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