Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 43 – Der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Begünstigung; staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt
5.2.1 Der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV
Nach Art. 107 Abs.1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfentatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erklärt also sämtliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Von diesem generellen Verbot sieht Art. 107 AEUV in Absatz 2 Legalausnahmen für schadensbeseitigende und nachteilsausgleichende Beihilfen vor. Absatz 3 normiert darüber hinaus Ausnahmeklauseln in Form von Ermessenstatbeständen. Die mitgliedstaatliche Beihilfengewährung unterliegt demnach einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.
5.2.1.1 Begünstigung
Der Begriff der Beihilfe wird im AEUV nicht definiert, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen. Unabhängig von ihrer Form und Ausgestaltung ist eine staatliche Maßnahme dann als Begünstigung i.S.d. Art. 107 Abs.1 AEUV anzusehen, wenn das Unternehmen eine Leistung ohne angemessene, d.h. marktübliche Gegenleistung erlangt. Unter einer Leistung ist jeder geldwerte Vorteil für den Empfänger zu verstehen. Leistungen erfolgen regelmäßig durch positive Handlungen, wie im Fall des klassischen Subventionsbegriffs durch Zuführung von Geldmitteln (Geldzuführung), aber auch durch Maßnahmen, die die Belastungen eines Unternehmens mindern (Belastungsminderung).
Unerheblich für die Beurteilung des Begünstigungscharakters einer Beihilfe für ein Unternehmen ist die Motivation für ihre Gewährung. Entscheidend für eine Begünstigung ist allein die ökonomische Wirkung der Maßnahme, die dem Unternehmen einen geldwerten Vorteil verschafft.
5.2.1.2 Staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt
Die Beihilfe muss „staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt“ sein. Staatliche Mittel sind Vergünstigungen, die unmittelbar aus dem Haushalt von Bund und Ländern stammen. Es macht also keinen Unterschied, ob die Mittel von dem Mitgliedstaat selbst oder von den in die Mitgliedstaaten eingegliederten Gebietskörperschaften gewährt werden. In Deutschland gilt dies insbesondere für die Länder und Kommunen. Damit Begünstigungen als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, müssen sie entweder unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und im letztgenannten Fall dem Staat zuzurechnen sein. Als „ staatlich“ sind alle direkten, von einer Gebietskörperschaft gewährten Beihilfen zu verstehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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