Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 44 – Art. 107 Abs. 1 AEUV: bestimmte Unternehmen, Wettbewerbsverfälschung, Beeinträchtigung
5.2.1.3 Bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind nur Beihilfen, die auf die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gerichtet sind. Diese Voraussetzung ist zum einen nicht erfüllt, wenn es sich um einen Vorteil handelt, der allen Wirtschaftsteilnehmern wettbewerbsneutral zukommt. Zum anderen liegt bei einer Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen keine Beihilfe vor, wenn die Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung erfolgt.
Ein Unternehmen ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Dem Unternehmensbegriff unterfallen natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, während die privaten Haushalte aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs.1 AEUV ausscheiden. Entscheidend für den Begriff ist die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es grundsätzlich nicht an. Der Begriff „Produktionszweige“ ist weit zu verstehen und nicht auf die Gütererzeugung beschränkt. Mit dem Begriff des Produktionszweiges sollen Beihilfen erfasst werden, die einer ganzen Branche zugute kommen. Er erfasst alle in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmen.
Da jedoch bei Beihilfen an ganze Produktionszweige auch die einzelnen Unternehmen Begünstigte der Beihilfemaßnahme sind und somit bereits die erste Tatbestandsalternative erfüllt ist, kommt dem Begriff des Produktionszweiges insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Beihilfe ist wettbewerbsrechtlich nur problematisch, wenn sie selektiv wirkt. Maßgebend ist, ob die nationale Maßnahme geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.
5.2.1.4 Wettbewerbsverfälschung
Eine Beihilfe ist nach Art. 107 Abs.1 AEUV nur dann mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie den Wettbewerb verfälscht bzw. zu verfälschen droht. Eine Wettbewerbsverfälschung liegt vor, wenn die Beihilfe die Marktbedingungen der Wettbewerber verändert oder verändern kann. Wenn also die staatliche Maßnahme in ein bestehendes oder möglicherweise zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen oder Produktionszweigen eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt verändert oder die Chancengleichheit zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen manipuliert, liegt eine Wettbewerbsverfälschung vor. Der Begriff der Wettbewerbsverfälschung ist weit zu verstehen. Erfasst werden bereits Maßnahmen, die lediglich potenziell in ein möglicherweise zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Erforderlich ist, dass Unternehmen oder Produktionszweige einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie unter marktkonformen Voraussetzungen nicht erhielten und dadurch die Marktbedingungen der Wettbewerber verändert werden. Ein ausschließlicher Kostenvorteil ist nicht erforderlich, jede Verbesserung der Marktposition genügt.
5.2.1.5 Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Zudem erfordert der Tatbestand des Art. 107 Abs.1 AEUV eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Das Erfordernis der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten enthält das für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts regelmäßig vorauszusetzende grenzüberschreitende Element. Dies kann bereits dann bejaht werden, wenn durch den Vorteil zugunsten des Unternehmens zukünftige Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel als möglich erscheinen. Eine diesbezügliche Vermutung ist bereits durch die Stärkung der Finanzkraft des beihilfenbegünstigten Unternehmens begründet. Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel können regelmäßig nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um rein lokale Wirtschaftstätigkeiten handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt oder außerhalb des Mitgliedstaates aktiv ist. Vielmehr kann das durch die Beihilfe gestärkte Unternehmen seine Tätigkeit im Inland dadurch beibehalten oder ausbauen. Hierdurch verringern sich zum einen die Chancen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, auf dem Markt des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaates Fuß zu fassen, ihn zu durchdringen. Zum anderen kann das gestärkte Unternehmen nunmehr gerade seinerseits in die Lage versetzt sein, den Markt eines anderen Mitgliedstaates zu durchdringen. Ob die fragliche Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, muss von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfung nicht nachgewiesen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026