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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 19 – Objektive Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäfts-/ Betriebsspionage: Tatgegenstand und Täter

4.5. Objektiven Tatbestandsvoraussetzungen

Wie beim Geheimnisverrat stellen auch bei der Betriebsspionage die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf die äußeren Tatumstände ab.

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäfts- oder Betriebsspionage wiederum werden wie folgt aufgegliedert:

  • Tatgegenstand --> 4.5.1.
  • Täter der Betriebsspionage --> 4.5.2.
  • Tathandlungen --> 4.5.3.
  • Tatmittel --> 4.5.4.


4.5.1. Der Tatgegenstand der Betriebsspionage

Als Tatgegenstand der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG kommen alle Arten von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses in Frage. (--> 2. Kapitel)

Die Unternehmensgeheimnisse sind Tatgegenstand sowohl bei der Betriebsspionage, als auch beim Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG.


4.5.2. Potentielle Täter für die Betriebsspionage

Während für den Geheimnisverrat eine Einschränkung auf beschäftigte Personen des Unternehmens vorsieht, kommt als Täter für die Geschäft- oder Betriebsspionage grundsätzlich jedermann in Betracht.

Beispiel:
Ein Besucher sieht während eines Aufenthaltes in der Entwicklungsabteilung eines Möbelherstellers geheime Zeichnungen und Pläne und entwendet diese.
Besonders die unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG fallenden Vorbereitungshandlungen des Betriebsspionage werden in vielen Fällen durch Beschäftigte des Unternehmens begangen. Aber auch Beschäftigte deren Arbeitsverhältnis beendet ist, kommen als Täter für die Betriebsspionage in Frage.

Das Ziel dieses breiten Täterkreises ist es, Unternehmensgeheimnisse sowohl gegen interne als auch gegen externe Spionageversuche zu schützen.

Der Täter der Betriebsspionage braucht keinerlei besondere persönliche oder sonstige Eigenschaften aufzuweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 17 UWG

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