17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 18 – Geschäfts- oder Betriebsspionage
4. Die Geschäfts- oder Betriebsspionage
Der Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG bietet Unternehmen durch seine eingeschränkte Reichweite nur begrenzten Schutz für deren Unternehmensgeheimnisse. Die vom Geheimnisverrat eines Beschäftigten erfassten Tathandlungen sind beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses (--> 3.5.5.) und erfassen nicht die eigene Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch den Täter (--> 3.5.4.).
Mit dem Tatbestand der Betriebsspionage wird der Schutzbereich der Unternehmensgeheimnisse auf Angriffe von außenstehenden Personen ausgeweitet. Dennoch kommen auch Beschäftigte des Unternehmens als Täter der Betriebsspionage in Betracht.
4.1. Normzweck (Abs. 2 Nr. 1)
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG wurde 1986 in die Vorschrift des § 17 UWG aufgenommen und bestraft die Ausspähung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.Die Betriebsspionage ist das gezielte Ausspähen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Einsatz bestimmter Mittel und Methoden. Durch den Tatbestand der Betriebsspionage wird der Schutz von Unternehmensgeheimnissen auf Ausspähungshandlungen vorverlagert.
Besonders das gezielte Aushorchen, um an sensible Informationen zu gelangen, stellt Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen. Der Tatbestand der Betriebsspionage zählt im Abs. 2 Nr. 1 eine Reihe von typischen und besonders gefährlichen Formen auf.
Die strafbare Handlung der Betriebsspionage kann unabhängig von einer etwaigen Weitergabe oder Verwertung der Geheimnisse vorliegen.
4.2. Welches Rechtsgut wird bei der Geschäfts- oder Betriebsspionage geschützt?
Im Hinblick auf das von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG geschützte Rechtsgut ergeben sich keine Unterschiede zum Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG. (--> 3.2.)
Das geschützte Rechtsgut ist auch bei der Betriebsspionage das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis eines Unternehmens. (--> 2. Kapitel)
Der Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses als Schutzobjekt wird sowohl in § 17 Abs. 2 Nr. 1 als auch in Abs. 2 Nr. 2 explizit als geschütztes Rechtsgut genannt. Diese Begriffe sind identisch mit dem Geheimnisbegriff des § 17 Abs. 1 UWG.
4.3. Aufbau der Norm
Die Norm von § 17 regelt in Abs. 2 Nr. 1 den Tatbestand der Betriebsspionage. Der § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst den Straftatbestand der Geheimnisverwertung.(--> 5. Kapitel)
Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1:
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabedes Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder [...]
Gemeinsamkeiten zum Geheimnisverrat lassen sich auch beim Aufbau und der Systematik der Geschäfts- und Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erkennen.
Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Betriebsspionage werden, wie stets im Strafrecht, in objektive und subjektive Tatbestandsvoraussetzungen unterteilt. Im Anschluss an diese Voraussetzungen sind die für die Betriebsspionage in Frage kommenden Rechtfertigungsgründe zu untersuchen.
4.4. Voraussetzungen der Geschäfts- oder Betriebsspionage
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäfts- und Betriebsspionage lassen sich wie folgt unterscheiden:
- Objektive Tatbestandsvoraussetzungen --> 4.5.
- Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen --> 4.6.
- Rechtswidrigkeit --> 4.7.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026