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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 11 - Die Beweggründe

3.6.2. Beweggründe

Für den Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG muss neben dem Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes zusätzlich mindestens einer von vier Beweggründen beim Täter vorhanden gewesen sein:

  • zu Zwecken des Wettbewerbs
  • Schädigungsabsicht
  • Eigennutz
  • zu Gunsten eines Dritten

Für die Strafbarkeit nach § 17 Abs.1 UWG ist es ausreichend, wenn bereits einer der zusätzlichen Beweggründe bejaht werden kann.

Die Tatsache, dass der Vorsatz allein hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend ist, sondern erweiternde subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, wird im Strafrecht als überschießende Innentendenz bezeichnet.


3.6.2.1. Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs

Das Tatbestandsmerkmal „zu Zwecken des Wettbewerbs“ knüpft an die Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG an.

Ein Täter handelt zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn dieser mit dem Verrat des Geheimnisses den Zweck verfolgt, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Bereits das Beabsichtigen von Wettbewerbshandlungen durch den Täter ist ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes. Es ist nicht notwendig, dass der Empfänger des Geheimnisses beabsichtigt, selbst mit dem Betriebsinhaber in Wettbewerb zu treten.

Beispiel:
Der Mitarbeiter A eines großen Elektronikherstellers verrät einem Konkurrenten eine geheime Fertigungsmethode, damit dieser ein bestimmtes Produkt günstiger herstellen und damit den Absatz erhöhen kann.

Nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handeln Täter, die ausschließlich private Zielstellungen mit dem Geheimnisverrat verfolgen.

Beispiel:
Der Beschäftige B eines Automobilherstellers gibt seinem Bekannten geheime Entwicklungen bekannt, um vor diesem anzugeben

3.6.2.2. Schädigungsabsicht

Will der Täter mit seinem Handeln der Unternehmen gezielt einen Schaden zufügen, ist der Beweggrund der Schädigungsabsicht gegeben.

Als Voraussetzung für dieses erweiterte subjektive Tatbestandsmerkmal muss die Feststellung möglich sein, dass die Schädigung das Ziel der Handlung des Täters war.

Der durch den Täter beabsichtige Schaden muss nicht zwingend ein Vermögensschaden sein.

Eine Schädigungsabsicht ist auch bei der Beeinträchtigung immaterieller Interessen eines Unternehmens anzunehmen.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Konkurrenten bewusst mit der Absicht, den guten Ruf seines Unternehmens zu schädigen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 17 UWG; § 2 UWG

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