17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 10 - Die subjektiven Tatbestände des Geheimnisverrats
3.6. Die subjektiven Tatbestände des Geheimnisverrates
Im Anschluss an die Darstellung der objektiven Anknüpfungsmerkmale nach § 17 Abs. 1 UWG wird nachfolgend auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen als zusätzliche Voraussetzungen für den Geheimnisverrat eingegangen.
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen setzen neben dem Vorsatz zusätzliche Beweggründe des Täters in Bezug auf die begangene Straftat voraus.
- Vorsatz
- Beweggründe
3.6.1. Vorsatz
Vorsatz definiert sich nach § 15 StGB.
§ 15 StGB besagt, dass ausschließlich vorsätzlich begangene Taten bestraft werden können. Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt.
Der Geheimnisverrat durch einen Beschäftigten nach Abs.1 setzt in allen objektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz beim Täter voraus.
Um das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes zu erfüllen, muss der potentielle Täter mit Wissen und Wollen gehandelt haben.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Vorsatz werden wiederum drei Erscheinungsformen unterschieden:
- Absicht
- Direkter Vorsatz
- Eventualvorsatz
3.6.1.1. Absicht
Die Absicht stellt den sog. 1. Grad des Vorsatzes dar. Eine Absicht liegt vor, wenn der potentielle Täter es bewusst darauf anlegt, den Erfolg in Form einer Straftat herbei zu führen. Auch in Fällen, in denen der Täter die Umstände dahingehend beeinflusst, dass die Begehung einer Straftat verwirklicht werden kann, wird als Absicht gewertet.
Beispiel:
Der Beschäftigte B eines Pharmaunternehmens verkauft ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an einen Konkurrenten mit der Absicht, seinen Arbeitgeber nachhaltig zu schädigen.
3.6.1.2. Direkter Vorsatz
Der 2. Grad ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weis der Täter oder kann zumindest voraussehen, dass sein Verhalten die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen wird.
Beispiel:
Der Beschäftigte B eines Softwareunternehmens gibt seinem Bekannten C in einem Gespräch geheime Informationen preis. B tat dies, obwohl im bewusst war, dass es sich bei den Tatsachen um sensible Informationen handelte und diese ggf. als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einzustufen sind.
3.6.1.3. Eventualvorsatz
Der Eventualvorsatz bildet die dritte Vorsatzart und wird auch als bedingter Vorsatz bezeichnet.
Bei dieser Form des Vorsatzes wird der Erfolg durch den Täter nicht direkt beabsichtigt. Er weiß nicht mit Sicherheit, dass es zur Erfüllung der Straftat kommen wird. Dennoch muss der potentielle Täter die Gefahr beim bedingten Vorsatz zumindest erkennen können.
Im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Geheimnisverrats nach Abs. 1 ist der Eventualvorsatz beim Täter ausreichend für das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter der Zugang zu den geheimen Produktentwicklungen und Prototypen des Unternehmens hat, lässt diese Zeichnungen und Daten frei sichtbar auf dem Schreibtisch liegen. Er tat dies mit Wissen, dass oftmals externe Besucher in den Büroräumen verkehren.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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