17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 06 - Das Beschäftigungsverhältnis
3.5.2.1. Beschäftigungsverhältnis
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Abs.1 ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen, um einen weitreichenden Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses zu gewährleisten. Durch die gewählte Formulierung des Gesetzgebers beschränkt sich die Definition nicht auf arbeitsvertragliche Verhältnisse.
Vom Begriff des Beschäftigungsverhältnisses werden auch Werkverträge, Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erfasst.
Beschäftigte eines Unternehmens sind in erster Linie dessen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.
weitere Beispiele:
Praktikanten, Boten, Volontäre, Handlungs- und Gewerbegehilfen, faktische Geschäftsführer einer GmbH, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker
Durch die weite Auslegung des Terminus kommen auch Personen mit Leitungsfunktionen sowie leitende Angestellte als Täter für den Geheimnisverrat in Betracht. Dies können Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und teilweise Aufsichtsratsmitglieder sein, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages als Beschäftigte des Unternehmens einzuordnen sind.
Arbeitnehmermerkmale wie bspw. die Weisungsgebundenheit sind für die Begriffsbestimmung des Beschäftigten im Sinne des § 17 Abs. 1 UWG nicht zu berücksichtigen.
Beschäftigter eines Unternehmens ist jede natürliche Person, die Ihre Arbeitskraft ganz oder teilweise dem Geschäft eines anderen widmet, gleichgültig welche Art von Diensten Sie leistet, welche Befugnisse dieser Person zustehen und unabhängig von einer etwaigen Entlohnung.
Ausgeschlossen vom dem potentiellen Täterkreis sind Gesellschafter von Personengesellschaften und juristischen Personen, Aktionäre einer Aktiengesellschaft, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Diese Personen sind nicht als Beschäftigte des Unternehmens anzusehen, dem das Betriebsgeheimnis zusteht.
Nicht immer ist es einfach festzustellen, ob es sich bei dem potentiellen Täter um einen Beschäftigten des Unternehmens handelt.
Beispiele:
Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Franchisenehmer
Handels- und Versicherungsvertreter sind für ein Unternehmen tätig und können in dessen Namen Geschäfte vermitteln oder abschließen. Handels- und Versicherungsvertreter können sowohl als Angestellte als auch auf selbstständiger Basis für das Unternehmen tätig werden. In beiden Fällen sind es Beschäftigte im Sine des § 17 UWG.
Handelt es sich um Angestellte, unterfallen sie nach § 84 Abs. 2 HGB direkt dem Anwendungsbereich des § 17 UWG.
Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen- und selbstständig agierenden Handels- und Versicherungsvertretern ist oftmals schwierig. Auch selbstständige Versicherungsvertreter fallen unter den Beschäftigtenbegriff des § 17 UWG.
Abgrenzungskriterien die auf eine Selbstständigkeit hinweisen, können nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB die freie Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit des Handelsvertreters sein. Für die Selbstständigkeit sprechen weiter Faktoren wie die Kostentragung, eigene Geschäftsräume, Buchführung sowie die Tätigkeit für mehrere Unternehmen.
Ein umfassendes Kontrollrecht, die Einordnung in eine betriebliche Hierarchie, Vereinbarungen über Urlaubsansprüche und die Verpflichtung zu persönlicher Dienstleistung sprechen hingegen für eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Handels- oder Versicherungsvertreters.
Entscheidend bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ist nicht die vertragliche Ausgestaltung, sondern die tatsächliche Handhabung.
Nicht als Beschäftigte im Sinne des § 17 UWG gelten selbständige Handelsvertreter, die selbständig für denjenigen Handelsvertreter tätig sind, der mit dem Unternehmen einen Handelsvertretervertrag hat.
Für diese gelten jedoch zivilrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen aus dem eigenen Vertretungsvertrag sowie aus § 90 HGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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