17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 05 - Geheimnisverrat eines Beschäftigten
3. Geheimnisverrat eines Beschäftigten
3.1. Normzweck (Abs. 1)
Der erste Grundtatbestand in § 17 Abs.1 UWG erfasst den Geheimnisverrat durch Beschäftigte des Unternehmens. Bestraft wird derjenige, der ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches Ihnen anvertraut wurde, unbefugt an einen Dritten mitteilt.
3.2. Welches Rechtsgut wird beim Geheimnisverrat geschützt?
Geschützt werden soll mit Hilfe des § 17 Abs. 1 UWG in erster Linie das Interesse des Betriebsinhabers an der Geheimhaltung relevanter Informationen gegenüber seinen Mitarbeitern. Hinzu kommt das Interesse der Allgemeinheit an einem freien, nicht durch den Verrat von Geheimnissen verfälschten Wettbewerb.
3.3. Aufbau der Norm
Ausgehend von dem Wortlaut der Norm, lässt sich der Abs. 1 in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale unterscheiden. Neben diesen Voraussetzungen muss als weiteres Tatbestandsmerkmal die Rechtswidrigkeit der Tat gegeben sein. Mit dem Strafmaß der Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe, enthält der Abs. 1 eine eigene Rechtsfolge.
Wortlaut des § 17 Abs. 1 UWG:
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3.4. Was sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrates?
Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Geheimnisverrates sind wie folgt zu unterscheiden:
- Objektive Tatbestände
- Subjektive Tatbestände
- Rechtswidrigkeit
3.5. Die objektiven Tatbestände des Geheimnisverrates
Die objektiven Tatbestände einer Norm stellen auf äußere Umstände einer Tat ab. Für den Geheimnisverrat werden folgende objektive Tatbestandsmerkmale unterschieden:
- Geheimnis
- Täter
- Zugang zum Geheimnis
- Tathandlung
- Tatzeitpunkt
3.5.1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis als Tatgegenstand des Geheimnisverrates
Der erste Grundtatbestand des Geheimnisverrates von § 17 Abs.1 UWG ist das Vorliegen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses.
3.5.2. Täter für den Geheimnisverrat
Als Täter für den Geheimnisverrat nach Abs.1 kommen ausschließlich bei dem Unternehmen beschäftigte Personen in Frage.
Innerhalb der potentiellen Täterschaft ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist.
Zu klären ist ferner, was unter dem Begriff des Unternehmens im Sinne des Abs. 1 zu verstehen ist:
- Beschäftigungsverhältnis
- Zugehörigkeit zum Unternehmen
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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