17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 07 - Die Zugehörigkeit zum Unternehmen
3.5.2.2. Zugehörigkeit zum Unternehmen
Der potentielle Täter muss neben der Beschäftigteneigenschaft einem Unternehmen i.S.d. § 17 Abs. 1 UWG angehören.
In diesem Zusammenhang kann auf die Definition des Unternehmers in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG zurückgegriffen werden :
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die geschäftlichen Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen und beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Ob der potentielle Geheimnisverräter bei einem Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) oder bei einem Unternehmer (Einzelfirma oder eingetragener Kaufmann) als Unternehmensträger beschäftigt ist, ist unerheblich.
3.5.2.3. Sonderfall der Unternehmenszugehörigkeit: Das Outsourcing
Eine besondere Fallkonstellation in Bezug auf die Frage der Unternehmenszugehörigkeit entsteht bei der Auslagerung einzelner Aufgabenbereiche auf externe Unternehmen – dem sog. Outsourcing.
Hierbei werden unternehmensinterne Funktionsbereiche und Aufgaben an externe Dienstleiser abgegeben. Die Beschäftigten der externen Dienstleister arbeiten dann über längere Zeit hinweg bei dem auftraggebenden Unternehmen und haben Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten.
Trotz dieser engen Verbundenheit besteht gegenüber den Mitarbeitern der externen Unternehmen kein Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse über § 17 Abs. 1 UWG.
Die Mitarbeiter der externen Dienstleister stehen in keinem direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem outsourcenden Unternehmen.
3.5.3. Zugang zum Geheimnis
Nach dem Wortlaut von Abs. 1 muss dem Beschäftigten im Rahmen des Dienstverhältnisses das Geheimnis als weitere Voraussetzung anvertraut oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht geworden sein:
- Anvertrauen
- Zugang in sonstiger Weise
- im Rahmen des Dienstverhältnisses
3.5.3.1. Anvertrauen
Der Begriff des Anvertrauens im Abs. 1 von § 17 UWG ist die präzisere der beiden Varianten der Kenntniserlangung durch den Beschäftigten. Als anvertraut gilt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nur dann, wenn der Geheimhaltungswunsch explizit gegenüber dem Täter geäußert wurde.
Ausgehend vom Sprachgebrauch setzt das Anvertrauen ein aktives Tun des Geheimnisinhabers voraus.
Eine Geheimhaltungspflicht entsteht schon dann, wenn sich schon aus den Umständen der Mitteilung ergibt, dass die Geheimhaltung der Informationen durch das Unternehmen gewünscht wird.
3.5.3.2. Zugang
Die zweite Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Beschäftigten besteht in dem Zugänglichwerden des Geheimnisses. Gegenüber dem Merkmal des Anvertrauens, stellt das zugänglich werden die deutlich weitere Begriffsdefinition dar.
Zugang zu einem Geheimnis hat ein Beschäftigter dann, wenn es Ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt wird.
Für das Zugänglichwerden ist es irrelevant, ob die Information für den Täter oder seinen Betätigungsbereich bestimmt war.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens bemerkt durch Zufall auf dem Schreibtisch seines Vorgesetzen einen Geschäftsbrief der sensible Unternehmensinformationen enthält.
Auch Erfindungen, die ein Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen seiner Tätigkeit vollbringt, sind diesem zugänglich und fallen unter die Geheimhaltungspflicht.
3.5.3.3. Im Rahmen des Dienstverhältnisses
Eine Eingrenzung des Tatbestandes des Geheimnisverrates erfolgt durch die Tatsache, dass der Täter Kenntnis vom Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Rahmen seines Dienstverhältnisses erlangt haben muss.
Es muss ein nachweislicher, sog. kausaler Zusammenhang zwischen der Erlangung des Geheimnisses und dem Dienstverhältnis vorliegen.
Zusätzlich zu den Merkmalen des Beschäftigungsverhältnisses (? 3.5.2.1) und der Unternehmenszugehörigkeit (? 3.5.2.2) aus der Definition des Täterkreises, knüpft der Gesetzgeber an dieser Stelle erneut an den Bestand eines Dienstverhältnisses an.
Beispiel:
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird einem Angestellten vertraulich im Rahmen seiner Beschäftigung mitgeteilt.
Sollten die geheimen Tatsachen dem Täter bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bekannt gewesen sein oder sind diese ihm nicht im Rahmen seiner Beschäftigung bekannt geworden, ist ein kausaler Zusammenhang nicht gegeben.
Beispiel:
Dem Täter war das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bereits bekannt, als dieser das Arbeitsverhältnis begann.
Das Merkmal „im Rahmen des Dienstverhältnisses“ wäre nicht erfüllt. Ein Schutz durch § 17 Abs. 1 UWG wäre nicht gewährleistet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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