Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 44 – Insolvenzstraftaten
Insolvenzstraftaten
Der Gläubigerschutz sowie der Schutz des Rechtsverkehrs vor insolventen Gesellschaften mit Haftungsbeschränken genießt in der deutschen Rechtsordnung ein hohes Ansehen. Zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung in einer Insolvenzlage wurden daher zahlreiche strafrechtliche Tatbestände normiert, um den Wirtschaftsverkehr zur Einhaltung der vorgesehen Pflichten zu mahnen und damit die Funktionalität der Wirtschaft zu gewährleisten. Neben den zahlreichen Abwandlungen des Bankrotts, der zentralen Insolvenzstraftat im StGB, steht vor allem die strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO im Mittelpunkt.
5.4.1 Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4 InsO
5.4.1.1 Allgemeines
Um der Bedeutung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zusätzliche Geltung zur verschaffen, wurde in Absatz 4 der Norm eine strafrechtliche Haftung normiert.
Nach § 15a Abs. 4 InsO wird demnach derjenige bestraft, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist und diesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt hat (Verschleppung).
5.4.1.2 Tathandlung der Verschleppung
5.4.1.2.1 Unterlassene Antragsstellung
Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen entsprechen den Ausführungen zur zivilrechtlichen Haftung (vgl. Kapitel 3.2).
5.4.1.2.2 Fehlerhafte Antragsstellung
Die nicht richtige Antragsstellung ist ebenfalls strafbar. Die Antragsstellung ist fehlerhaft, wenn es dem Insolvenzgericht wesentlich erschwert wird, eine ordnungsgemäße Prüfung des Insolvenzantrags durchzuführen. Das Insolvenzgericht wird in solchen Fällen regelmäßig den Antrag als unzulässig zurückweisen, wodurch die Gefahr der Masseschmälerung weiterbesteht.
5.4.1.2.3 Nicht rechtzeitige Antragsstellung
Auch die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags löst eine Strafbarkeit aus. Demnach kann eine nachträgliche Stellung des Insolvenzantrags nach verstreichen der Höchstfrist von 3 Wochen, die Strafbarkeit nicht verhindern.
5.4.1.2.4 Vorsatz und Strafmaß
Der Geschäftsführer muss mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Er muss es demnach für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass eine Antragspflicht besteht und er diese verletzt. Hat der Geschäftsführer nicht vorsätzlich gehandelt, so genügt auch fahrlässiges handeln, um eine Strafbarkeit auszulösen. Fahrlässig handelt der Geschäftsführer, wenn er den Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Krise nicht nachgeht, verkennt, oder die Antragsstellung sorgfaltswidrig versäumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Geschäftsführer den Eröffnungsgrund nicht kennt, er sich aber nicht ausreichend über die finanzielle Lage der Gesellschaft informiert hat (Fußnote)
Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei fahrlässigem Handeln reicht das Strafmaß von einer Geld- bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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