Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 45 – Sonstiges zu den Insolvenzstraftaten
Sonstiges zu den Insolvenzstraftaten
5.4.1.2.5 Sonstiges zur Strafbarkeit nach §15a Abs. 4 InsO
Den Gesellschaftern steht im Zusammenhang mit der Antragspflicht in § 15a InsO kein Weisungsrecht gegenüber den organschaftlichen Vertretern zu. Der Geschäftsführer kann sich damit im Zweifel nicht darauf berufen, dass eine Anweisung der Gesellschafter bestanden hat, einen Insolvenzantrag zu unterlassen (Fußnote).
Zu beachten ist ebenfalls, dass der Geschäftsführer bei einer Verurteilung nicht mehr als Geschäftsführer oder Vorstand bestellt werden kann. Diese Sperre besteht für eine Dauer von fünf Jahren. Eine im Zeitpunkt der Verurteilung bestehende Tätigkeit endet kraft Gesetzes.
5.4.1.2.6 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO
Beispiel 1:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. Geschäftsführer A beachtet diesen Umstand nicht, sondern setzt auf neue Kundenaufträge um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Vier Wochen später stellt der Gläubiger G einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Er hat trotz Bestehen der Antragspflicht keinen Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund des Finanzberichts war sich A der Insolvenzreife bewusst und hat es dennoch in Kauf genommen, keinen Antrag zu stellen.
Beispiel 2:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. Geschäftsführer A beachtet diesen Umstand zunächst nicht, sondern setzt auf neue Kundenaufträge um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Vier Wochen später stellt er jedoch doch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Die verspätete Antragsstellung verhindert die Strafbarkeit nicht. Der Insolvenzantrag hätte zwingend innerhalb der Höchstfrist von 3 Wochen gestellt werden müssen. Geschäftsführer A hat zudem mit Vorsatz gehandelt, da er sich der Insolvenzreife bewusst war und hat es dennoch in Kauf genommen hat, die Antragsfrist verstreichen zu lassen.
Beispiel 3:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. A erstellt umgehend einen Insolvenzantrag. Da er es für eine Nebensache hält, will er nicht viel Zeit für die Erstellung aufwenden. Finanzunterlagen und Informationen über die GmbH lässt er weg und reicht nur einen Zettel ein. Auf diesem steht lediglich, dass A die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH beantragt. Auf die Nachforderung des Gerichts reagiert A nicht. Das Gericht weist daraufhin den Antrag als unzulässig zurück. Die Frist von 3 Wochen ist mittlerweile verstrichen.
- Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Er kommt der Antragspflicht nicht nach, da er einen fehlerhaften Antrag einreicht, und die Fehler nicht beseitigt. A hat auch mit Vorsatz gehandelt, da er es für möglich gehalten hat und billigend in Kauf genommen hat, dass ein einfacher Zettel nicht genügen kann, um die Antragspflicht zu erfüllen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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