Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 45 – Sonstiges zu den Insolvenzstraftaten

Sonstiges zu den Insolvenzstraftaten

5.4.1.2.5 Sonstiges zur Strafbarkeit nach §15a Abs. 4 InsO

Den Gesellschaftern steht im Zusammenhang mit der Antragspflicht in § 15a InsO kein Weisungsrecht gegenüber den organschaftlichen Vertretern zu. Der Geschäftsführer kann sich damit im Zweifel nicht darauf berufen, dass eine Anweisung der Gesellschafter bestanden hat, einen Insolvenzantrag zu unterlassen (Fußnote).

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Geschäftsführer bei einer Verurteilung nicht mehr als Geschäftsführer oder Vorstand bestellt werden kann. Diese Sperre besteht für eine Dauer von fünf Jahren. Eine im Zeitpunkt der Verurteilung bestehende Tätigkeit endet kraft Gesetzes.

5.4.1.2.6 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO

Beispiel 1:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. Geschäftsführer A beachtet diesen Umstand nicht, sondern setzt auf neue Kundenaufträge um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Vier Wochen später stellt der Gläubiger G einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Er hat trotz Bestehen der Antragspflicht keinen Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund des Finanzberichts war sich A der Insolvenzreife bewusst und hat es dennoch in Kauf genommen, keinen Antrag zu stellen.

Beispiel 2:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. Geschäftsführer A beachtet diesen Umstand zunächst nicht, sondern setzt auf neue Kundenaufträge um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Vier Wochen später stellt er jedoch doch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Die verspätete Antragsstellung verhindert die Strafbarkeit nicht. Der Insolvenzantrag hätte zwingend innerhalb der Höchstfrist von 3 Wochen gestellt werden müssen. Geschäftsführer A hat zudem mit Vorsatz gehandelt, da er sich der Insolvenzreife bewusst war und hat es dennoch in Kauf genommen hat, die Antragsfrist verstreichen zu lassen.

Beispiel 3:
Dem Geschäftsführer A der X-GmbH wird der wöchentliche Finanzbericht vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die X-GmbH zahlungsunfähig ist. A erstellt umgehend einen Insolvenzantrag. Da er es für eine Nebensache hält, will er nicht viel Zeit für die Erstellung aufwenden. Finanzunterlagen und Informationen über die GmbH lässt er weg und reicht nur einen Zettel ein. Auf diesem steht lediglich, dass A die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH beantragt. Auf die Nachforderung des Gerichts reagiert A nicht. Das Gericht weist daraufhin den Antrag als unzulässig zurück. Die Frist von 3 Wochen ist mittlerweile verstrichen.

  • Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung. Er kommt der Antragspflicht nicht nach, da er einen fehlerhaften Antrag einreicht, und die Fehler nicht beseitigt. A hat auch mit Vorsatz gehandelt, da er es für möglich gehalten hat und billigend in Kauf genommen hat, dass ein einfacher Zettel nicht genügen kann, um die Antragspflicht zu erfüllen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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