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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 43 – Unterlassene Insolvenzabsicherung §7e Abs.7 SGB IV

5.3. Unterlassene Insolvenzabsicherung § 7e Abs. 7 SGB IV

5.3.1 Allgemeines zur unterlassenen Insolvenzabsicherung

Nach den sozialrechtlichen Vorschriften des vierten Sozialgesetzbuches muss der Arbeitgeber ein so genanntes „Wertguthaben“ anlegen, um arbeitsvertragliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern.

Nach § 7e Abs. 1SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz vollständig abzusichern.

Wird diese Verpflichtung verletzt und kommt es zu einer Verringerung oder zum Verlust des Wertguthabens, wird der Arbeitgeber nach § 7e Abs. 7 SGB IV in die Haftung genommen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Damit ist auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers möglich (Fußnote).

5.3.2 Haftung des Geschäftsführers für unterlassene Insolvenzabsicherung

Entsteht aufgrund einer nicht geeigneten, nicht ausreichenden oder unterlassenen Insolvenzabsicherung ein Schaden, steht den Arbeitnehmern ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, und damit auch gegen den Geschäftsführer einer GmbH zu.

§ 7e SGB IV ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. Kapitel 2.2.1.2) wodurch eine Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ermöglicht wird. Das Verschulden wird vermutet. Der Geschäftsführer muss damit beweisen, dass die Pflicht zur Insolvenzabsicherung nicht verletzt wurde, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Der Schaden muss kausal auf das Handeln bzw. Nichthandeln des Geschäftsführers zurückzuführen sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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