Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 36 – Stammkapitalaufbringung
4.8.3.2 Stammkapitalaufbringung
Die zur Registeranmeldung abzugebende Versicherung bezieht sich auf die in der Satzung festgehaltene Höhe des Stammkapitals. Das bedeutet, dass die durch die Geschäfts-führung abzugebende Versicherung nicht vom satzungsmäßig festgesetzten Stammkapital abweichen darf.
Beispiel:
Die V-GmbH wurde wirtschaftlich neu gegründet. In der alten Satzung der V-GmbH stand, dass das Stammkapital in Höhe von 50.000 Euro als Bareinlage zu leisten ist. Die Satzung wurde bei der wirtschaftlichen Neugründung nicht geändert.
Die Geschäftsführung hat nun gegenüber dem Handelsregister zu versichern, dass ihr diese 50.000 Euro tatsächlich frei zur Verfügung stehen.
Hätte man nur ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro einbringen wollen, so wäre eine vorangehende Satzungsänderung erforderlich gewesen.
Eine Änderung der Satzung ist insbesondere dort dringend zu empfehlen, wo diese eine Volleinzahlung der Bareinlage vorsieht. Hier wäre es besser die Volleinzahlung durch eine reduzierte Zahlung gem. § 7 GmbHG zu ersetzten. Das schafft Liquidität und Rechtssicherheit. Es müssen dann nur lediglich 25% auf jede Einlage, bis die Hälfte des Mindestkapitals von 12.500 Euro erreicht ist, geleistet werden.
Sollten bei einer Mantelgesellschaft noch Sacheinlagen vor der wirtschaftlichen Neugründung vorhanden sein, so stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Betrag noch von den neuen Gesellschaftern zu erbringen ist.
Dies soll das folgende Beispiel veranschaulichen:
Beispiel:
Die M-GmbH soll wirtschaftlich neu gegründet werden. In ihr befinden sich Sachwerte im Wert von 4.500 EUR. Das Stammkapital weist 25.000 EUR aus. Die beiden neuen Gesellschafter übernehmen Stammeinlagen in Höhe von je 12.500 EUR.
Welchen Betrag haben die Gesellschafter noch vor der Registeranmeldung in bar einzuzahlen?
Auf den Sacheinlageanteil sind je Gesellschafter 2.250 EUR abzuziehen. Damit verbleibt ein ausstehender Bareinlageteil von je 10.250 EUR. Davon sind vor der Registeranmeldung mindestens 1/4 in bar (2.562,50 EUR) zu erbringen. Sach- und Bareinlageteile ergeben aber nur einen Betrag von 9.625 EUR. Nach § 7 Abs. 2, S. 2 GmbHG müssen mindestens 12.500 EUR erbracht sein. Die Differenz von 2.875 EUR müssen beide Gesellschafter noch aufbringen. D.h. jeder Gesellschafter hat noch 1.437,50 EUR vor der Anmeldung einzuzahlen.
Die restlichen 12.500 EUR (je Gesellschafter 6.250 EUR) sind eine Forderung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern und müssen nur vor der Registeranmeldung nicht erbracht werden66.
Wie auch bei der normalen Gründung einer GmbH, kann auch bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH, der Grün-dungsaufwand --> 4.1 von der Einlage abgezogen werden. Allerdings kann entweder nur der ursprüngliche Grün-dungsaufwand oder der der wirtschaftlichen Neugründung ab-gezogen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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