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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 37 – Die Unterbilanzhaftung

4.8.3.3 Anwendung des Haftungssystems bei der Gründung


4.8.3.3.1 Unterbilanzhaftung

Der BGH hat die wesentlichen Voraussetzungen für eine Haftung bei einer wirtschaftlichen Neugründung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen in einer grundlegenden Entscheidung vom 06.03.2012 klargestellt:

Fehlt „nur“ die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung, ist aber gegenüber dem Registergericht versichert worden, dass das Stammkapital eingezahlt oder verbraucht worden ist, so besteht eine zeitlich begrenzte Unterbilanzhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft.

Der Haftungsumfang besteht in der Differenz zwischen dem in der Satzung angegebenem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens.

Beispiel:
Die vermögenslose M-GmbH wurde wirtschaftlich neu gegründet und verfügt nach Einzahlungen der Gesellschafter über ein Stammkapital von 25.000 EUR. Es wurde dem Registergericht unmittelbar nach der Neugründung nur versichert, dass das Stammkapital voll vorhanden ist. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung fehlte bei der Anmeldung. Ein Jahr später meldet die Geschäftsführung Insolvenz an, da die M-GmbH aufgrund der mittlerweile entstandenen Verluste in Höhe von 155.000 EUR nicht mehr zahlungsfähig ist.
Da zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Registergericht keine Differenz zwischen der Stammeinlage und dem Wert des Vermögens der M-GmbH bestand, besteht folglich kein Unterbilanzhaftungsanspruch für den Insolvenzverwalter gegenüber den Gesellschaftern.

Fehlen hingegen die Offenlegung und die abzugebende Einzahlungsversicherung, so haften die Gesellschafter anteilig auch für den negativen Wert des Gesellschaftsvermögens. Sie haben dann nicht nur alle Verluste auszugleichen, sondern müssen auch noch die Höhe des festgelegten Stammkapitals erreichen.

Beispiel:
Die wirtschaftlich neu gegründete M-GmbH führt in ihren Büchern Verluste in Höhe von 15.000 EUR. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung nebst Einlageversicherung wurde dem Registergericht nicht mitgeteilt. Ein Jahr später meldet die Geschäftsführung Insolvenz an, da die M-GmbH aufgrund der mittlerweile entstandenen Verluste in Höhe von 155.000 EUR nicht mehr zahlungsfähig ist.
Der Insolvenzverwalter kann nun von den Gesellschaftern den Ausgleich der Verluste in Höhe von 15.000 EUR und die Erbringung der Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR, mithin 40.000 EUR einfordern.

Der maßgebliche Zeitpunkt in beiden Fällen ist hier entweder:

  • die Anmeldung der Satzungsänderung oder
  • die nach außen erkennbare Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit

Die Haftung trifft alle Gesellschafter, auch wenn diese im Zeitpunkt der Offenlegungsverpflichtung noch nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie haften als Rechtsnachfolger unabhängig davon, ob sie gegen die Offenlegungsverpflichtung verstoßen haben oder nicht. Denn der Unterbilanzhaftungsanspruch ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der neue Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG einstehen muss.

Beispiel:
Die M-GmbH wurde wirtschaftlich neu gegründet. Ihr Stammkapital ist aufgebraucht. Eine Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht fand nicht statt. Nach einiger Zeit wird die M-GmbH an den nunmehr neuen Gesellschafter N verkauft. Kurze Zeit später fällt die M-GmbH in die Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter wird nun die fehlende Stammeinlage von N einfordern, obwohl N nicht gegen die Offenlegungsverpflichtung verstoßen hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Stand: Mai 2026


Gericht / Az.: BGH Entscheidung v. 06.03.2012
Normen: § 16 GmbHG

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