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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 28 – Kritik an der aktuellen Rechtsprechung (Fortführung)

d) Kein schutzwürdiges Anonymitätsinteresse der Treugeber

In einer Publikums-KG bestehen erhebliche Gründe für die Annahme, dass die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihrer Anonymität haben. Sie möchten nicht, dass ihre Finanzdaten und seine Mitgliedschaft Fremden bekannt gegeben werden.

Durch die Übermittlung der Daten würde jemand, der nur einen kleinen Anteil hat, auf einen Schlag Namen und Anschrift aller anderen Mitglieder bekommen. Er würde damit gleichzeitig erfahren, dass die genannten Personen finanziell liquide Finanziers mit gewissen Geldreserven sind. Es handelt sich dabei um sehr sensible Daten, die an einen einzelnen Gesellschafter herausgegeben werden. Zu bedenken ist, dass dieser Gesellschafter nicht durch eine Reihe von persönlich konzipierten Treuepflichten an die anderen Gesellschafter gebunden ist. Bei einer Publikums-KG fehlt bewusst jegliche persönliche Verbindung zwischen den Gesellschaftern. Es handelt sich um eine anonyme Kapitalsammelstelle

Treugeber müssten es niemals hinnehmen, dass die Treuhandkommanditistin anderen Treugebern Namen und ladungsfähige Anschriften der Treugeber mitteilt.
Die Gründe dafür ergäben sich aus der Rechtsnatur des Treuhandverhältnisses.

Zwischen den Treugebern einer Publikumskommanditgesellschaft gäbe es gerade keine Gesellschaftsverhältnis, gleich wie man das Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhandkommanditist einordnen wolle. Fehle es aber an einem Gesellschaftsverhältnis und überhaupt an einem Vertragsverhältnis zwischen den Treugebern untereinander, sei nicht ersichtlich, woraus Treupflichten der Treugeber gegenüber anderen Anlegern folgen sollten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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