Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 29 – Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die Publikums-KG

IV. Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf bestehende und künftige Publikumskommandit- und Investmentkommanditgesellschaften und Lösungsmöglichkeiten

Wie soll der Konflikt zwischen dem Anonymitätsinteresse der Gesellschafter und dem Interesse an der effektiven Ausübung von Gesellschafterrechten in kapitalistisch geprägten Kommanditgesellschaften zukünftig gelöst werden? Die aktuelle Rechtsprechung hat diesen Konflikt durch den aktuellen Paradigmenwechsel nicht gelöst, sondern lediglich zugespitzt.

1. Auswirkungen (Beeinträchtigung der Akzeptanz der Kommanditgesellschaft als Anlagevehikel)

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass Anleger die Publikumskommanditgesellschaft als eine „unkomplizierte“ Anlageform ansehen, in der sie ihr Kapital für sich arbeiten lassen, jedoch mit der Organisation nicht befasst sein müssen, könnte dieses Modell für Anleger mit genau solch einer Vorstellung von einer Beteiligung an Attraktivität verlieren.
Anleger haben nicht mehr die Möglichkeit anonym in einer Gesellschaft aktiv zu sein, da auf Verlangen ihre Daten ihren Mitgesellschaftern preisgegeben werden.

2. Lösungsmöglichkeiten durch vertragliche Mechanismen

Eine denkbare Lösung wäre für den Gesellschafter, der innerhalb der Gesellschaft anonym bleiben will, dies bei Eintritt in die Gesellschaft verbindlich im Vertrag festschreiben zu lassen.

3. Schutz zumindest der Adressdaten durch Verwendung anderer Anschriften bzw. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Zum Schutz von zumindest Adressen wäre eine Möglichkeit Postfächer oder andere Anschriften zuzulassen. Auch die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist denkbar und sinnvoll.

4. Tätigwerden des Gesetzgebers, zumindest im Rahmen der Investmentkommanditgesellschaft nach KAGB

Der Gesetzgeber ist tätig geworden und hat im KAGB die Investmentkommanditgesellschaft geregelt.
Bei der Investmentkommanditgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG) im Sinne des HGB. Die Vorschriften des HGB finden Anwendung, sofern nicht das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) etwas anderes bestimmt.

Die offene Investmentkommanditgesellschaft findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 124 bis 138 KAGB. Nach § 124 Abs. 1 KAGB darf sie nur in der Rechtsform der KG betrieben werden. Die Anlage erfolgt unmittelbar über die Beteiligung der Anleger als Kommanditisten der Gesellschaft (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Mittelbare Beteiligungsformen – etwa über einen Treuhandkommanditisten – sind unzulässig. Da Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen sind, bewirkt diese Regelung die angestrebte steuerliche Transparenz. Eine unbegrenzte Haftung des Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist jedoch zu jeder Zeit ausgeschlossen, da der Eintritt des Kommanditisten in die offene Investmentkommanditgesellschaft gem. § 127 Abs. 4 KAGB stets unter der aufschiebenden Bedingung seiner Eintragung ins Handelsregister steht.

C. Zusammenfassung / Schluss

Das Spannungsverhältnis zwischen personaler Verbundenheit und rein kapitalistischer Beteiligung ist bei der Publikumskommanditgesellschaft stark ausgeprägt.
Trotz gerechtfertigter Bedenken im Schrifttum hat sich der BGH gegen eine Anonymität der Gesellschafter entschieden. Dabei ist die Anonymität des Kapitalanlegers Wesensmerkmal der Publikums-KG. Deshalb ist die vertragliche Regelung einer Anonymitätsklausel in Gesellschafts- oder Treuverträgen grundsätzlich wirksam und hält einer Inhaltskontrolle stand.
Im Interesse des Anlegerschutzes ist die Offenlegung der Daten sämtlicher Mitanleger nicht erforderlich, sondern schlicht unverhältnismäßig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 124 KAGB; § 127 KAGB; § 138 KAGB

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