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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 29 – Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf die Publikums-KG

IV. Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf bestehende und künftige Publikumskommandit- und Investmentkommanditgesellschaften und Lösungsmöglichkeiten

Wie soll der Konflikt zwischen dem Anonymitätsinteresse der Gesellschafter und dem Interesse an der effektiven Ausübung von Gesellschafterrechten in kapitalistisch geprägten Kommanditgesellschaften zukünftig gelöst werden? Die aktuelle Rechtsprechung hat diesen Konflikt durch den aktuellen Paradigmenwechsel nicht gelöst, sondern lediglich zugespitzt.

1. Auswirkungen (Beeinträchtigung der Akzeptanz der Kommanditgesellschaft als Anlagevehikel)

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass Anleger die Publikumskommanditgesellschaft als eine „unkomplizierte“ Anlageform ansehen, in der sie ihr Kapital für sich arbeiten lassen, jedoch mit der Organisation nicht befasst sein müssen, könnte dieses Modell für Anleger mit genau solch einer Vorstellung von einer Beteiligung an Attraktivität verlieren.
Anleger haben nicht mehr die Möglichkeit anonym in einer Gesellschaft aktiv zu sein, da auf Verlangen ihre Daten ihren Mitgesellschaftern preisgegeben werden.

2. Lösungsmöglichkeiten durch vertragliche Mechanismen

Eine denkbare Lösung wäre für den Gesellschafter, der innerhalb der Gesellschaft anonym bleiben will, dies bei Eintritt in die Gesellschaft verbindlich im Vertrag festschreiben zu lassen.

3. Schutz zumindest der Adressdaten durch Verwendung anderer Anschriften bzw. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Zum Schutz von zumindest Adressen wäre eine Möglichkeit Postfächer oder andere Anschriften zuzulassen. Auch die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist denkbar und sinnvoll.

4. Tätigwerden des Gesetzgebers, zumindest im Rahmen der Investmentkommanditgesellschaft nach KAGB

Der Gesetzgeber ist tätig geworden und hat im KAGB die Investmentkommanditgesellschaft geregelt.
Bei der Investmentkommanditgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG) im Sinne des HGB. Die Vorschriften des HGB finden Anwendung, sofern nicht das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) etwas anderes bestimmt.

Die offene Investmentkommanditgesellschaft findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 124 bis 138 KAGB. Nach § 124 Abs. 1 KAGB darf sie nur in der Rechtsform der KG betrieben werden. Die Anlage erfolgt unmittelbar über die Beteiligung der Anleger als Kommanditisten der Gesellschaft (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Mittelbare Beteiligungsformen – etwa über einen Treuhandkommanditisten – sind unzulässig. Da Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen sind, bewirkt diese Regelung die angestrebte steuerliche Transparenz. Eine unbegrenzte Haftung des Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist jedoch zu jeder Zeit ausgeschlossen, da der Eintritt des Kommanditisten in die offene Investmentkommanditgesellschaft gem. § 127 Abs. 4 KAGB stets unter der aufschiebenden Bedingung seiner Eintragung ins Handelsregister steht.

C. Zusammenfassung / Schluss

Das Spannungsverhältnis zwischen personaler Verbundenheit und rein kapitalistischer Beteiligung ist bei der Publikumskommanditgesellschaft stark ausgeprägt.
Trotz gerechtfertigter Bedenken im Schrifttum hat sich der BGH gegen eine Anonymität der Gesellschafter entschieden. Dabei ist die Anonymität des Kapitalanlegers Wesensmerkmal der Publikums-KG. Deshalb ist die vertragliche Regelung einer Anonymitätsklausel in Gesellschafts- oder Treuverträgen grundsätzlich wirksam und hält einer Inhaltskontrolle stand.
Im Interesse des Anlegerschutzes ist die Offenlegung der Daten sämtlicher Mitanleger nicht erforderlich, sondern schlicht unverhältnismäßig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 124 KAGB; § 127 KAGB; § 138 KAGB

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