Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 27 – Kritik an der aktuellen Rechtsprechung (Fortführung)
4. Kritik an der aktuellen Rechtsprechung des BGH ZR 134/11 und BGH ZR 136/11 zur Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG (Fortsetzung)
b) Gelten diese Feststellungen auch für Treugeber, welche vertraglich erklärt haben, gerade keine Gesellschafter sein zu wollen? Gibt es hier Unterscheidungen zwischen Treugebern mit gesellschaftsvertraglicher Gleichstellung zu allen übrigen Gesellschaftern und rein mittelbaren Treugebern?
Eine Einordnung des Verhältnisses des Treuhänder-Gesellschafters zu seinen Treugebern als gesellschaftsrechtliche Verbindung kann dann erfolgen, wenn es sich bei dieser Vereinbarung um eine stets als gesellschaftsrechtlich einzuordnende Unterbeteiligung im Gegensatz zu einer rein treuhänderischen Beteiligung handeln würde. Die treuhänderische Beteiligung und die Unterbeteiligung an einer Gesellschaft über einen Treuhänder sind nicht zwei sich ausschließende Rechtsinstitute. Entscheidend für die Einordnung ist die inhaltliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses im Einzelfall. Für die Abgrenzung zwischen schuldrechtlicher Treuhandvereinbarung und gesellschaftsrechtlicher Unterbeteiligung ist maßgeblich, ob der Treuhänder-Gesellschafter nur einen Teil seines Anteils den Treugeber hält, im Übrigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfolgt. Charakteristisch für die treuhänderisch vermittelten Beteiligungen bei Publikumspersonengesellschaften dürfte sein, dass der Treuhänder sich als reiner Dienstleister zur Beteiligungsvermittlung zur Verfügung stellt. Seine Einschaltung erfolgt etwa bei der Vermittlung von Kommanditbeteiligungen zu dem Zweck, Gesellschaftern die von ihnen gewünschte Anonymität ohne die Publizität des Handelsregisters zu ermöglichen. Die Wahl der treuhänderischen Beteiligung bringt den Wunsch nach Anonymität zum Ausdruck.
Die Einbindung derartiger Treuhänder in ein Beteiligungsangebot dürfte soweit nicht dafür sprechen, dass Treuhänder regelmäßig ausschließlich für den Anleger die Beteiligung vermitteln will und deswegen keine eigenen Interessen auf Ebene der Gesellschaft verfolgt.
c) Auskunftsanspruch soll nicht gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden können
Gegen diese These ist massivste Kritik vorgetragen worden, mit der sich der BGH kaum auseinandersetzt.
Bereits die Entscheidung des BGH vom 21.9.2009 ist kontrovers diskutiert worden, wobei insoweit selbst kritische Stimmen einräumen, dass jedenfalls unter bestimmten Umständen ein unabdingbarer Auskunftsanspruch besteht. Dabei wird aber die GbR von der KG abgegrenzt; auf letztere sei dies nicht übertragbar. Wesentlich kontroverser ist das Echo auf die Entscheidung des BGH vom 11.01.2011.
Die Interessen der Publikumsgesellschaften seien regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade kein Interesse an einem persönlichen Engagement oder einer aktiven Steuerung der Gesellschaft und ihres Geschäfts hätten. Die Interessen der Gesellschafter beschränkten sich auf die Kapitalanlage. Die Kenntnis der Identität der Mitgesellschafter sei für die Realisierung des Anlageziels irrelevant. Regelmäßig erfolge der Beitritt zu solchen Gesellschaften in Unkenntnis der Gesellschafter, die bereits beigetreten sind und ohne Kenntnis darüber, wer und wie viele Personen noch beitreten werden. Ist den einzelnen Gesellschaftern aber die Person ihrer Mitgesellschafter gleichgültig, so spreche dieser Umstand gegen die Unwirksamkeit einer Anonymitätsklausel.
Beide Entscheidungen wurden überwiegend insoweit kritisiert, als sie den entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 716 BGB ableiten. Denn § 716 Abs. 2 BGB lasse eine weitgehende Beschränkung des Auskunftsrechts jedenfalls insoweit zu, als mit ihm nicht die Aufklärung eines Verdachts auf unredliche Geschäftsführung verfolgt wird. Und darauf solle es nach dem BGH ja gerade nicht ankommen. Der Auskunftsanspruch soll in jedem Fall bestehen und wird nur in Fällen von Missbrauch oder Schikane eingeschränkt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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