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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 29 – Unterbilanzhaftung

4.5 Unterbilanzhaftung

4.5.1 Allgemeines

Das Stammkapital der GmbH muss auch noch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vorhanden sein. Dieses Kapital darf grundsätzlich nicht von der Vorgesellschaft aufgezehrt werden. Wird auf dieses Kapital vor der Anmeldung dennoch zugegriffen, so haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) nach dem vom BGH entwickelten Unversehrtheitsgrundsatz.

4.5.2 Voraussetzungen

Es muss eine wirksame Verpflichtung (z.B. Kaufvertrag) der Vorgesellschaft vorliegen, durch welche das Vermögen nicht mehr die Höhe des Stammkapitals erreicht.
Weiterhin müssen die Gesellschafter einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft zugestimmt haben. Fehlt diese Zustimmung, so erstreckt sich die Vertretungs-macht des Geschäftsführers nur auf die für die Gründung notwendigen Geschäfte.
Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister deckt das Vermögen der Vorgesellschaft nicht mehr die Höhe des Stammkapitals.

4.5.3 Haftungsumfang

Die Gesellschafter haften unabhängig vom Entstehungsgrund für die gesamten Verluste der Vorgesellschaft. Die Haftung ist dabei nicht auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Jedoch haften die Gesellschafter nur anteilig ihres Geschäftsanteiles. Fällt ein Gesellschafter aus, haben die Mitgesellschafter dessen Anteil am Verlust ebenfalls zu ersetzen.
Die Höhe des Verlustes wird durch eine aufzustellende Vorbelastungsbilanz ermittelt. Dies ist als Vermögensbilanz zu erstellen, wobei bei positiver Fortführungsprognose die Fortführungswerte anzusetzen sind und bei negativer Prognose die Veräußerungswerte.
Wenn das Stammkapital nach der Eintragung anderweitig durch den Gesellschafter aufgefüllt wurde, z.B. durch nicht ausgeschüttete Gewinne, geht der Unterbilanzhaftungs-anspruch der Gesellschaft jedoch nicht unter. Dieser bleibt solange bestehen, bis der Gesellschafter seinen anteiligen Beitrag tatsächlich entrichtet hat. Eine Aufrechnung der Gesellschafter gegenüber dem Unterbilanzhaftungsanspruch der Gesellschaft ist nicht möglich. Umgekehrt kann die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern aufrechnen, wenn der Gegenanspruch vollwertig und fällig ist.
Gem. § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt der Unterbilanzhaftungs-anspruch innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung in das Handelsregister.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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  • Deutsch
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Normen: § 9 GmbHG

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