Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 28 – Fortführung ohne Eintragung der Vorgesellschaften
4.4.3 Fortführung ohne Eintragung der Vorgesellschaften
Werden die Geschäfte der Vorgesellschaft trotz fehlender Eintragungsabsicht oder bei Scheitern der Eintragung fortgeführt, sind die Regelungen zur Verlustdeckungshaftung nicht mehr anwendbar.
Die Gründer haben dann für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen --> 3.1 einzustehen47.
Die Vorgesellschaft sollte deshalb sofort liquidiert werden, wenn die Eintragung scheitert oder nicht mehr beabsichtigt ist. Allein das Einstellen der Geschäftstätigkeit reicht nicht aus, um der rückwirkenden Haftung zu entgehen. Ferner kann sich ein Gesellschafter nicht darauf berufen, nichts von der fehlenden Eintragungsabsicht oder der gescheiterten Eintragung gewusst zu haben. Er haftet ebenso wie seine informierten Mitgesellschafter unbeschränkt, persönlich, selbst- und gesamtschuldnerisch.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Vorgesellschaft aus, so richtet sich dessen Haftungsumfang auf das jeweilige zu diesem Zeitpunkt geltende Haftungssystem.
Vor dem Scheitern der Eintragung haftet er nach den Grundsätzen der Verlustdeckungshaftung, danach nach den Grundsätzen der Personengesellschaften.
Beispiel:
Die drei Gesellschafter A, B und C wollen die Z-GmbH gründen und haben bereits die Satzung notariell beurkunden lassen. Gesellschafter A scheidet noch vor der Eintragung ins Handelsregister aus dieser Vor-GmbH aus. B und C reichen die Anmeldungsunterlagen ein. Die Eintragung wird durch das Registergericht abgelehnt. B und C interessiert das nicht. Sie tätigen weiterhin Geschäfte.
Gesellschafter A haftet nach den Grundsätzen der Verlustdeckungshaftung. B und C hingegen haften unbeschränkt.
Eine Vorgesellschaft kann auch durch die Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der BGH lässt hier die Regelung zur Kündigung eines Gesellschafters aus § 723 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Nr. 1 BGB analog gelten. Demnach kann ein Gesellschafter einer Vorgesellschaft kündigen, wenn z.B. ein Mitgesellschafter nicht in der Lage ist seine Einlage zu leisten oder die Eintragung im Handelsregister unmöglich wird. Dieses Kündigungsrecht sollte genutzt werden, um die verschärften Haftungsfolgen bei einer gescheiterten Eintragung zu vermeiden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Beruflicher Hintergrund
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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