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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 30 – Differenzhaftung bei überbewerteten Sacheinlagen

4.6 Differenzhaftung bei überbewerteten Sacheinlagen

Werden Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht, so müssen diese auch im Zeitpunkt der Registeranmeldung noch dem objektiven Wert des übernommenen Geschäftsanteils entsprechen.
Sobald die eingebrachte Sacheinlage im maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Nennwert des Geschäftsanteils entspricht, haftet der Gesellschafter auf die entsprechende Differenz.

Beispiel:
Der Gesellschafter der A-GmbH hat einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 EUR übernommen. Hierfür bringt er Geschäftsausstattung im Werte von 5.000 EUR ein. Die restliche Einlageschuld von 7.500 EUR erbringt er als Bareinlage.
Nach der Registeranmeldung stellt sich heraus, dass die Geschäftsausstattung lediglich 2.500 EUR wert ist. Der Gesellschafter hat nun die fehlende Differenz in Höhe von 2.500 EUR als Bareinlage zu leisten. Dies tut er nicht. Das Unternehmen wird kurze Zeit später insolvent.
Jetzt steht dem Insolvenzverwalter ein Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 2.500 EUR gegenüber dem Gesellschafter zu.

Diese Haftung trifft den Gesellschafter verschuldensunabhängig. Auch kann er sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis vom Minderwert der Sacheinlage gehabt zu haben. Er hat diesen Fehlbetrag durch eine Geldeinlage gem. § 9 GmbHG auszugleichen.

Der Insolvenzverwalter steht in der Pflicht zu beweisen, dass die Sacheinlage überbewertet wurde. Der Gesellschafter hingegen muss den Wert der Einlage beweisen.

Der Differenzhaftungsanspruch verjährt innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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Normen: § 9 GmbHG

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