Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 22 – günstige Steuerklasse und Kettenschenkung
7. Von günstigerer Steuerklasse profitieren
Ein weiterer Weg Steuern zu sparen lässt sich durch ein Ausnutzen einer günstigeren Steuerklasse erreichen. Aber wie kann man für sich eine günstigere Steuerklasse ausnutzen? Sind die Steuerklassen nicht fixiert? Prinzipiell schon, es gibt aber einen Trick um eine günstigere Steuerklasse für sich zu nutzen. Angenommen Geschwister wollen sich untereinander Geldbeträge zuwenden. Geschwister sind in der Steuerklasse II und müssten somit einen dementsprechenden Steuersatz zahlen. Wie kann man denn aber jetzt erreichen, dass der günstigere Steuersatz der Steuerklasse I herangezogen wird? Ein Geschwistern-Teil könnte mit einem Elternteil einen Erbverzicht vereinbaren, der durch eine Abfindung ausgeglichen wird. Im Rahmen dieser Abfindung könnte dann aber vereinbart werden, dass die Abfindung nicht vom Elternteil, sondern vielmehr vom Bruder/Schwester zu zahlen ist. Die Abfindung für den Erbverzicht unterliegt aber dennoch der Schenkungssteuerpflicht nach § 7 I Nr. 5 ErbStG, so dass bis hier hin noch nichts gewonnen scheint. Der Vorteil dieser Konstruktion ist aber darin zu sehen, dass sich die Besteuerung des Erbverzichts nach dem Verhältnis der Verzichtenden (Bruder / Schwester) zum künftigen Erblasser (Elternteil) entsprechenden Steuerklasse richtet, auch wenn der Bruder / Schwester den Geldbetrag aufwendet. Trotz der Leistung von Bruder / Schwester ist somit der Elternteil als Leistender anzusehen. Da Kinder in der Steuerklasse I einzustufen sind, müsste der Bedachte im vorliegenden Fall den Betrag, wenn nicht schon aufgrund des auch höheren Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb ausscheidet, mit einem geringeren Steuersatz besteuern. Dies ist also ein möglicher Weg Steuern zu sparen, Sie sollten sich jedoch im Klaren sein, dass ein Erbverzicht bedeutet, dass sie im Erbfall dann leer ausgehen würden. Dies gilt es abzuwägen.
8. Steuerersparnisse durch Kettenschenkungen
Die Erbschaftsteuer kann auch durch so genannte Kettenschenkungen minimiert werden. Die Kettenschenkung führt Vermögen vom Geber über eine reihe von Zwischenerwerbern auf steuersparende Weise zum Zielbedachten über.
Beispiel:
Der Vater möchte seinem Schwiegerkind etwas zukommen lassen. Das Schwiegerkind befindet sich in Steuerklasse II und muss den steuerpflichtigen Erwerb dementsprechend besteuern.
Kettenschenkungen
Der Vater beschenkt zuerst das eigene Kind, wobei dieses anschließend dann seinen Ehegatten beschenkt. Beide Beteiligten (Kind & Ehegatte = Schwiegerkind) können somit beide Male die Vorteile der Steuerklasse I genießen.
Der positive Steuereffekt von Kettenschenkungen wird umso deutlicher, je mehr Generationen dazwischen geschaltet werden. Um eben diesen positiven Steuereffekt für die Schenker nicht zu groß werden zu lassen, werden Kettenschenkungen von den Finanzbehörden, sofern sie denn als solche erkennbar sind, gem. §42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen. Es ist also Vorsicht geboten. Sie sollten einige Regeln beherzigen, um sich nicht von vorneherein schon illegal zu betätigen. Folgende Regeln sind zu beachten, damit das Finanzamt die Schenkungen als jeweils eigene Steuervorgänge bewertet:
1. Die Weiterschenkung vom Zwischenerwerber muss erkennbar nach eigenem Willen und ohne Pflicht erfolgen. Ist der Zwischenerwerber hingegen aufgrund einer Auflage dazu gezwungen, das Vermögen weiterzuverschenken, greifen die steuerlichen Vorteile nicht und es wird eine Vermögensübertragung direkt vom Geber zum Zielbedachten unterstellt.
2. Der Zwischenerwerber sollte die Zuwendung nicht sofort weiter übertragen. Es sollte eine sog. Schonfrist eingehalten werden. Das Vorliegen einer Schonfrist ist bei Abwarten einer Zinsperiode zu bejahen. Die Schonfrist entfällt jedoch oder ist, besser gesagt, nicht anzuerkennen, wenn die verschiedenen Schenkungsverträge in einem Zuge geschlossen werden. Sie sollten daher nicht am selben Tage geschlossen werden und auch keine aufeinander folgenden Urkundenrollennummern des amtierenden Notars haben.
3. Der Betrag, den der Zwischenerwerber als Schenkung erhält, sollte nicht identisch sein mit dem Betrag, den der Zwischenerwerber nach Verstreichen der oben genannten Schonfrist an den Zielerwerber weiterschenkt. Neben der Identität der Geldbeträge sollte auch eine Identität bezüglich der sofortigen Fälligkeit vermieden werden.
Nur wenn diese Regeln eingehalten werden, erkennt das Finanzamt die Schenkungen als eigene Steuervorgänge an. Bei Beachtung dieser Regeln ist es ihnen aber möglich, zum Teil erhebliche Summen zu sparen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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