Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 21 – Tipps zum Ausnutzen der Freibeträge
4. Schenken Sie zusammen
Im Gegensatz zum oben genannten Beispiel ist eine weitere Möglichkeit Steuern zu sparen damit zu verwirklichen, indem nicht auf Erwerberseite, sondern auf der Schenkerseite mehrere Personen auftreten, wie z.B. eine Schenkung mit einem Ehegatten.
Beispiel:
Sie wollen Ihrem Sohn 500 000 € schenken. Ihr Sohn ist in der Steuerklasse I und kann somit einen Freibetrag von 400 000 € geltend machen. Demnach müsste Ihr Sohn 100 000 € versteuern.
Wenn Sie aber zusammen mit Ihrem Ehepartner dem Sohn 500 000 € schenken, jeder Ehepartner somit 250 000 € schenkt, ist jede der Schenkungen noch von dem Freibetrag in Höhe von 400 000 € abgedeckt. Der Sohn ist demnach nicht verpflichtet Steuern an den Staat abzuführen.
5. Schenken Sie in einem Rhythmus von 10 Jahren
Eine andere Möglichkeit zur Steuerminimierung ergibt sich aus § 14 I ErbStG.
§14 ErbStG
1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre...
Aus §14 I ErbStG lässt sich demnach entnehmen, dass die Freibeträge alle 10 Jahre erneut aufleben. Wenn sie also 2013 einem Sohn 400 000 € schenken, können sie im Jahr 2023 den Betrag erneut steuerfrei übertragen. Eine sinnvolle Planung für die Zukunft ist also von Vorteil. Sie müssen wissen wann (bis zu welchem Zeitpunkt) und wem Sie etwas schenken wollen. Wenn Sie dies für sich entschieden haben, handeln Sie unter Berücksichtigung des §14 I ErbStG.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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