Logo FASP Group

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 23 – Steuerersparnisse durch Lebensversicherungen

 9. Steuerersparnisse durch Lebensversicherungen

Neben den oben bereits beschriebenen Wegen Steuern zu sparen, lässt sich ein gleicher Erfolg auch unter Umständen mit dem Abschluss einer Lebensversicherung erreichen.

a) Verbundene Lebensversicherungen

Grundsätzlich unterliegt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines Erbfalls jemandem zufließt, der Erbschaftssteuer. Gleiches gilt gem. § 3 I Nr.4 ErbStG für Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. § 3 I Nr. 4 ErbStG erfasst somit Dreiecksverhältnisse, an denen neben dem Zuwendenden und dem Leistenden der Bedachte als Drittbegünstigter beteiligt ist. § 3 I Nr. 4 ErbStG ist demnach der typische Anwendungsfall  einer Kapitallebensversicherung. Ist der Drittbegünstigte nun aber der Ehepartner, kann dieser die Hälfte der Versicherungssumme durch den Abschluss einer so genannten verbundenen Lebensversicherung steuerfrei erhalten. Eine verbundene Lebensversicherung sieht vor, dass beide Ehegatten eine Lebensversicherung auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmer – Ehegatten abschließen. Die Ehegatten bilden sodann eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, weswegen auch die Versicherungsleistung zu Gunsten der Gemeinschaft anfällt. Tritt der Erbfall und somit der Versicherungsfall ein, erfolgt die Leistung an den Ehegatten. Zu beachten ist aber, dass dieser die Leistung nur anteilig, je nachdem wie er an der Versicherung beteiligt ist, als Versicherungsnehmer erhält und dieser Betrag keinen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des ErbStG darstellt. Lediglich die Vermögenswerte, die über die Anteile an der Gemeinschaft hinausgehen, sind nach dem ErbStG als steuerpflichtiger Vorgang zu deklarieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei Ehegatten aufgrund der engen persönlichen Bindung und aufgrund gleichgerichteter Interessenlagen eine im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Zahlungsverpflichtung unterstellt wird, was im Ergebnis bedeutet, dass unter Ehegatten die Hälfte der Versicherungsleistung immer steuerfrei vereinnahmt werden kann. Eheleute können somit bei Abschluss einer verbundenen Lebensversicherung große Summen an Erbschafts- und Schenkungssteuern sparen.

 

b) Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten

Wie oben bereits erwähnt, unterfällt die Auszahlung von Versicherungssummen grundsätzlich § 3 I Nr. 4 ErbStG. Durch den Abschluss einer verbundenen Lebensversicherung wird dieser Paragraph zur Hälfte umgangen (s.o.), erwähnenswert ist allerdings, dass es auch eine Möglichkeit gibt, §3 I Nr.4 ErbStG völlig zu umgehen. Dies kann dadurch erreicht werden, indem eine Lebensversicherung auf das Leben einer anderen Person, also beispielsweise auf das Leben des Ehepartners abgeschlossen wird. Im Versicherungsfall, dem Erbfall, erhält der Versicherungsnehmer-Ehegatte die Versicherungssumme, ohne ihn beim Finanzamt nach dem ErbStG versteuern zu müssen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §3 I Nr.4 ErbStG. Danach gilt § 3 I Nr. 4 ErbStG nur für „vom Erblasser geschlossene Verträge“, nicht aber wenn der Erblasser nur von einem anderen versichert wird. Es ist somit sinnvoll, dass jeder Ehegatte den anderen versichert, um die Versicherungsleistungen nicht dem ErbStG unterwerfen zu müssen.

 

c)Mittelbare Geldschenkung über eine Lebensversicherung

Durch eine mittelbare Geldschenkung über eine Lebensversicherung lassen sich ebenfalls Steuern sparen. Dies lässt sich durch einen Versicherungsnehmerwechsel erreichen. Angenommen Sie planen, in den nächsten Jahren einen größeren Geldbetrag zu verschenken, dann zahlen Sie diesen als Prämie auf eine Ihnen gehörende Lebensversicherungspolice und übertragen anschließend diese Versicherungspolice auf einen anderen Versicherungsnehmer, dem auch das Geld zugewendet werden soll. Doch wieso entstehen jetzt steuerliche Vorteile? Dies resultiert aus der Bewertung der Versicherung. Bei Bewertung laufender Versicherungspolicen kann als Grundlage zwischen dem derzeitigen Rückkaufswert oder zwei Dritteln der bisher gezahlten Prämien gewählt werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise nicht der Geldwert der Schenkung als Bewertungsgrundlage herangezogen wird, sondern lediglich zwei Drittel der Versicherungssumme veranschlagt werden. Der steuerpflichtige Vorgang i.S.d. ErbStG ist also die Übernahme der Versicherung. Zu beachten ist aber, dass der Vertrag absolut und endgültig übertragen werden muss, um sich die steuerlichen Vorteile sichern zu können. Ferner darf nicht nur das Bezugsrecht übertragen werden, sondern der Bedachte muss voll umfänglich Versicherungsnehmer werden. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat nämlich entschieden, dass wenn der Bedachte nur zum Bezugsberechtigten wird, die Einräumung dieses Bezugsrechts nicht schenkungssteuerpflichtig ist, sondern erst die Auszahlung der Versicherungsleistung der Schenkungssteuer unterfällt. Die günstige, oben beschriebene Zwei-Drittel-Regelung kommt also bei einer bloßen Bezugsberechtigungs-Einräumung nicht zur Anwendung. 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-16-8

Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrecht