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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 23 – Steuerersparnisse durch Lebensversicherungen


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

 9. Steuerersparnisse durch Lebensversicherungen

Neben den oben bereits beschriebenen Wegen Steuern zu sparen, lässt sich ein gleicher Erfolg auch unter Umständen mit dem Abschluss einer Lebensversicherung erreichen.

a) Verbundene Lebensversicherungen

Grundsätzlich unterliegt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines Erbfalls jemandem zufließt, der Erbschaftssteuer. Gleiches gilt gem. § 3 I Nr.4 ErbStG für Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. § 3 I Nr. 4 ErbStG erfasst somit Dreiecksverhältnisse, an denen neben dem Zuwendenden und dem Leistenden der Bedachte als Drittbegünstigter beteiligt ist. § 3 I Nr. 4 ErbStG ist demnach der typische Anwendungsfall  einer Kapitallebensversicherung. Ist der Drittbegünstigte nun aber der Ehepartner, kann dieser die Hälfte der Versicherungssumme durch den Abschluss einer so genannten verbundenen Lebensversicherung steuerfrei erhalten. Eine verbundene Lebensversicherung sieht vor, dass beide Ehegatten eine Lebensversicherung auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmer – Ehegatten abschließen. Die Ehegatten bilden sodann eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, weswegen auch die Versicherungsleistung zu Gunsten der Gemeinschaft anfällt. Tritt der Erbfall und somit der Versicherungsfall ein, erfolgt die Leistung an den Ehegatten. Zu beachten ist aber, dass dieser die Leistung nur anteilig, je nachdem wie er an der Versicherung beteiligt ist, als Versicherungsnehmer erhält und dieser Betrag keinen steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des ErbStG darstellt. Lediglich die Vermögenswerte, die über die Anteile an der Gemeinschaft hinausgehen, sind nach dem ErbStG als steuerpflichtiger Vorgang zu deklarieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei Ehegatten aufgrund der engen persönlichen Bindung und aufgrund gleichgerichteter Interessenlagen eine im Innenverhältnis vereinbarte hälftige Zahlungsverpflichtung unterstellt wird, was im Ergebnis bedeutet, dass unter Ehegatten die Hälfte der Versicherungsleistung immer steuerfrei vereinnahmt werden kann. Eheleute können somit bei Abschluss einer verbundenen Lebensversicherung große Summen an Erbschafts- und Schenkungssteuern sparen.

 

b) Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten

Wie oben bereits erwähnt, unterfällt die Auszahlung von Versicherungssummen grundsätzlich § 3 I Nr. 4 ErbStG. Durch den Abschluss einer verbundenen Lebensversicherung wird dieser Paragraph zur Hälfte umgangen (s.o.), erwähnenswert ist allerdings, dass es auch eine Möglichkeit gibt, §3 I Nr.4 ErbStG völlig zu umgehen. Dies kann dadurch erreicht werden, indem eine Lebensversicherung auf das Leben einer anderen Person, also beispielsweise auf das Leben des Ehepartners abgeschlossen wird. Im Versicherungsfall, dem Erbfall, erhält der Versicherungsnehmer-Ehegatte die Versicherungssumme, ohne ihn beim Finanzamt nach dem ErbStG versteuern zu müssen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §3 I Nr.4 ErbStG. Danach gilt § 3 I Nr. 4 ErbStG nur für „vom Erblasser geschlossene Verträge“, nicht aber wenn der Erblasser nur von einem anderen versichert wird. Es ist somit sinnvoll, dass jeder Ehegatte den anderen versichert, um die Versicherungsleistungen nicht dem ErbStG unterwerfen zu müssen.

 

c)Mittelbare Geldschenkung über eine Lebensversicherung

Durch eine mittelbare Geldschenkung über eine Lebensversicherung lassen sich ebenfalls Steuern sparen. Dies lässt sich durch einen Versicherungsnehmerwechsel erreichen. Angenommen Sie planen, in den nächsten Jahren einen größeren Geldbetrag zu verschenken, dann zahlen Sie diesen als Prämie auf eine Ihnen gehörende Lebensversicherungspolice und übertragen anschließend diese Versicherungspolice auf einen anderen Versicherungsnehmer, dem auch das Geld zugewendet werden soll. Doch wieso entstehen jetzt steuerliche Vorteile? Dies resultiert aus der Bewertung der Versicherung. Bei Bewertung laufender Versicherungspolicen kann als Grundlage zwischen dem derzeitigen Rückkaufswert oder zwei Dritteln der bisher gezahlten Prämien gewählt werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise nicht der Geldwert der Schenkung als Bewertungsgrundlage herangezogen wird, sondern lediglich zwei Drittel der Versicherungssumme veranschlagt werden. Der steuerpflichtige Vorgang i.S.d. ErbStG ist also die Übernahme der Versicherung. Zu beachten ist aber, dass der Vertrag absolut und endgültig übertragen werden muss, um sich die steuerlichen Vorteile sichern zu können. Ferner darf nicht nur das Bezugsrecht übertragen werden, sondern der Bedachte muss voll umfänglich Versicherungsnehmer werden. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat nämlich entschieden, dass wenn der Bedachte nur zum Bezugsberechtigten wird, die Einräumung dieses Bezugsrechts nicht schenkungssteuerpflichtig ist, sondern erst die Auszahlung der Versicherungsleistung der Schenkungssteuer unterfällt. Die günstige, oben beschriebene Zwei-Drittel-Regelung kommt also bei einer bloßen Bezugsberechtigungs-Einräumung nicht zur Anwendung. 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
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Portrait Veronika-Seligmann  

Portrait Rechtsanwältin Veronika Seligmann

Profil

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert warden. Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen prüft Frau Seligmann familienvertragliche Regelungen und hilft Ihnen dabei Eheverträge zu erstellen um die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden. Leitsatz „Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Erbrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Versorgeverfügungen
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch


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Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

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Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
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⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

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