Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 27 – Verlustdeckungshaftung bei fehlender Eintragung der Gesellschaft
4.4 Verlustdeckungshaftung bei fehlender Eintragung der Gesellschaft
Die Verlustdeckungshaftung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie hat ihren Ursprung aus der Rechtsprechung des BGH. Die Verlustdeckungshaftung erstreckt sich auf den Zeitraum vor der Eintragung der GmbH/AG. Sie besagt, dass Gesellschafter einer Vorgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt und entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital haften. Sie haften gegenüber der Vorgesellschaft (Innenhaftung) und nicht gegenüber deren Gläubigern (Außenhaftung).
Es muss bei der Verlustdeckungshaftung unterschieden werden, ob bei den Gründungsgesellschaftern jemals eine Eintragungsabsicht bestand--> 4.4.1, die Eintragung lediglich scheiterte --> 4.4.2 oder ob die Gesellschaft ohne Eintragung fortgeführt wurde--> 4.4.3.
4.4.1 Fehlende Eintragungsabsicht bei Vorgesellschaften
Haben die Gründungsgesellschafter nie die Absicht verfolgt, die Gesellschaft beim Registergericht eintragen zu lassen, so spricht man von einer unechten Vor-GmbH bzw. unechten Vor-AG. Hierbei handelt es sich um Personengesellschaften. Die Gesellschafter haften demzufolge nach den Haftungsvorschriften der Personengesellschaften (GbR, OHG --> 3.1).
4.4.2 Keine Eintragung der Vorgesellschaften
Die Eintragung der Vorgesellschaft kann trotz bestehender Eintragungsabsicht der Gründungsgesellschafter aus vielfältigen Gründen scheitern.
Haben die Gesellschafter bereits den Geschäftsbetrieb aufgenommen, sind die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung nur anwendbar, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet
und die Vorgesellschaft abgewickelt wird.
Sie haften dann der Vorgesellschaft gegenüber persönlich, unbeschränkt und entsprechend der Höhe ihrer Stammkapitalbeteiligung. Diese Innenhaftung umfasst dabei Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Anders verhält es sich bei der Ein-Mann-Vor-GmbH, bei der vermögenslosen Vorgesellschaft und bei der Vorgesellschaft, die nur einen Gläubiger hat. Die Rechtsprechung lässt hier eine unmittelbare Außenhaftung der Gesellschafter zu. Die Gläubiger können sich in diesen Fällen direkt an die Gesellschafter wenden. Umstritten ist die Frage, ob die Gesellschafter nur nach der Höhe ihrer Stammkapitalziffer oder unbeschränkt haften.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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