Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 21 – Haftung in der Vorgründungsgesellschaft
4.2 Haftung in der Vorgründungsgesellschaft
4.2.1 Das Wesen der Vorgründungsgesellschaft
Vorgründungsgesellschaften sind Gesellschaften, die im Zuge der Errichtung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft als erstes entstehen. Sie sind von der Vor-GmbH und der Vor-AG zu unterscheiden, die erst entstehen, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag notariell beurkundet wurde.
Bis zur Beurkundung der Satzung der zukünftigen GmbH besteht die Vorgründungsgesellschaft in aller Regel in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG. Es handelt sich demnach um Personengesellschaften, für die es grundsätzlich keine gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften gibt. Dennoch können sich Ansprüche gegen die Vorgründungsgesellschaft ergeben.
4.2.2 Persönliche Haftung in der Vorgründungsgesellschaft
In der Vorgründungsphase werden die ersten grundlegenden Weichen für die spätere GmbH bzw. AG gestellt. Dabei kann es sich um das Anmieten von Räumen, das Leasen von Fahrzeugen oder das Beschaffen von Büroausstattung u. v. a. m. handeln. Hier schließen die künftigen GmbH-Gesellschafter Verträge, die für und gegen eine noch nicht existente GmbH wirken sollen. De facto wird die GbR oder entsprechend die OHG als Vorgründungsgesellschaft gebunden, deren Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften.
4.2.2.1 Vermeidung von persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter lässt sich jedoch vermeiden, wenn statt der Vorgründungsgesellschaft, die Vor-GmbH bzw. Vor-AG vertraglich gebunden wird.
Hierfür müssen die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft entweder das Vertragsangebot erst nach der notariellen Beurkundung annehmen oder das Geschäft unter die aufschiebende Bedingung einer späteren Gründung stellen. Auch ein Vorbehalt der Genehmigung des Geschäftes nach der Gründung verhindert eine persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter27.
4.2.2.2 Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten
Forderungen und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch auf die Vor-GmbH/Vor-AG über, da zwischen beiden keine rechtliche Identität besteht. Insofern bleibt die persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter aus den Verbindlichkeiten der GbR/OHG bestehen. Der Übergang der Forderungen und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft ist mittels einer Schuldübernahme oder einer Vertragsübernahme durch die Vor-GmbH/Vor-AG möglich. Auch hier ist es ratsam, den fachlichen Rat eines Juristen zu suchen, da die Ansprüche gegen die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft verjähren28.
Sobald die Gesellschaftsanteile der Vorgründungsgesellschaft, z.B. im Zuge einer Sachgründung, in die GmbH eingebracht werden, erlischt die Vorgründungsgesellschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen dann von dieser auf die GmbH über29.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-26-7
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch