Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 20 – Die Stammkapitalaufbringung bei Anmeldung
4.1 Allgemeines zur Stammkapitalaufbringung bei Anmeldung
Bei der Anmeldung zum Handelsregister ist gem. § 8 Abs. 2 GmbHG durch die Geschäftsführung zu versichern, dass das Stammkapital in der erforderlichen Höhe erbracht wurde und der Geschäftsführung zur „freien Verfügung“ steht.
Von dem Stammkapital darf der Gründungsaufwand beglichen werden, sofern dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Steuern und gründungsbedingte Kosten können dann als Gründungsaufwand das Anfangskapital mindern.
Zum Anmeldezeitpunkt muss das eingezahlte Stammkapital der Geschäftsführung zur Verfügung stehen. Das heißt nicht, dass die geleisteten Zahlungen eingefroren werden müssen. Jedoch muss zum Anmeldezeitpunkt eine „wertgleiche Deckung“ bestehen. Zahlungen ohne eine entsprechende Gegenleistung stehen einem Abfluss von Kapital gleich. Solche Vorgänge müssen durch die Geschäftsführung bei der abzugebenden Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG angegeben werden und das abgeflossene Kapital ausgeglichen werden.
Das Registergericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise verlangen. In der Regel werden die Einzahlungsbelege der Gesellschafter verlangt.
Die Gesellschafter sollten daher ihre Einlageleistung besonders gründlich dokumentieren, da sie im Falle einer Insolvenz dem Insolvenzverwalter die geleistete Einzahlung beweisen müssen.
Bei der Einzahlung des Stammkapitals ist darauf zu achten, dass unmissverständlich klar wird, dass die Zahlung auf das Stammkapital erfolgt. Dies kann durch die Angabe des Verwendungszweckes auf dem Überweisungsträger erfolgen.
Wird die Überweisung des Stammkapitals ohne einen entsprechenden Verwendungszweck getätigt, kann der Insolvenzverwalter den Gesellschafter zur Nachzahlung seiner Einlage verpflichten.
Sollte dieser dann nicht mehr zur Nachzahlung des Stammkapitals in der Lage sein, haften die übrigen Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die nicht eingezahlte Einlage.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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