Die Limited in der Insolvenz - Teil 17 – Strafrechtliche Haftung
Um der Bedeutung der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO zusätzliche Geltung zur verschaffen, wurde in Absatz 4 der Norm eine strafrechtliche Haftung normiert.
Nach § 15a Abs. 4 InsO wird demnach derjenige bestraft, wer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist und diesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt hat.
Der Director macht sich strafbar, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Limited, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Die nicht richtige Antragsstellung ist ebenfalls strafbar. Die Antragsstellung ist fehlerhaft, wenn es dem Insolvenzgericht wesentlich erschwert wird, eine ordnungsgemäße Prüfung des Insolvenzantrags durchzuführen. Das Insolvenzgericht wird in solchen Fällen regelmäßig den Antrag als unzulässig zurückweisen, wodurch die Gefahr der Masseschmälerung weiterbesteht.
Auch die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags löst eine Strafbarkeit aus. Demnach kann eine nachträgliche Stellung des Insolvenzantrags nach verstreichen der Höchstfrist von 3 Wochen, die Strafbarkeit nicht verhindern.
Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Er muss es demnach für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass eine Antrags-pflicht besteht und er diese verletzt. Hat der Täter nicht vorsätzlich gehandelt, so genügt auch fahrlässiges handeln, um eine Strafbarkeit auszulösen. Fahrlässig handelt der Täter, wenn er den Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Krise nicht nachgeht, verkennt, oder die Antragsstellung sorgfaltswidrig versäumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter den Eröffnungsgrund nicht kennt, er sich aber nicht ausreichend über die finanzielle Lage der Gesellschaft informiert hat (vgl. Braun, InsO, § 15a, Rn. 18ff.)
Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei fahrlässigem Handeln reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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