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Die Limited in der Insolvenz - Teil 16 – Haftung bei Verletzung der Antragspflicht

4.1.2. Haftung bei Verletzung der Antragspflicht

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht des Directors gegenüber den Gläubigern führen. Dabei kommt vor allem die Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetztes in Frage. Der Director haftet damit persönlich für eine vom ihm verschuldete Verletzung der Antragspflicht.

Neben den Altgläubigern haftet er auch gegenüber den Neugläubigern. Zu beachten ist, dass es sich auch bei den sogenannten Neugläubigern um Insolvenzgläubiger handelt. Sie dürfen nicht mit den Neugläubigern verwechselt werden, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzutreten. Neugläubiger im Sinne der Haftungsnorm sind daher solche, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Insolvenz hätte beantragt werden müssen, noch Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt haben. Gegenüber den Altgläubigern haftet er nur in Höhe des Quotenschadens. Den Neugläubigern haftet er in voller Höhe des eingetretenen Schadens.

Voraussetzung für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die vorsätzliche Verletzung der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Er muss damit gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßen haben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird vermutet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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