Die Limited in der Insolvenz - Teil 18 – Haftung nach Wrongful trading
4.2. Haftung des Director nach Wrongful trading
„Wrongful trading“ ist eine Regelung des englischen Gesellschaftsrechts. „Wrongful trading“ bedeutet „die insolvenzrechtliche Krisenverschleppung“. Es handelt sich dabei um das englische Äquivalent zur deutschen Insolvenzverschleppung.
Mit diesem Haftungstatbestand soll der Missbrauch der beschränkten Haftung unterbunden werden. Section 214 des Insolvency Act 1986 legt die Grundlage für diese Haftung.
Mit dieser Möglichkeit der Haftung wird sorgfaltswidriges Verhalten geahndet. Ein Director hat während des gesamtes Bestehens der Ltd. die Finanzlage sorgfältig zu überwachen. Der Tatbestand des wrongful trading liegt daher vor, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit und der Unvermeidbarkeit der Insolvenz, welche der Director kannte bzw. kennen musste, weitere Geschäfte für die Ltd. getätigt werden (vgl. Hartungs, S. 60). Z. B. werden Schulden aufgenommen obwohl abzusehen ist, dass diese nicht zurückgezahlt werden können (vgl. Memento, S. 179; Mülhens, S. 166).
Es können folgende Personen haftbar gemacht werden:
1. ein Director, der im Register eingetragen ist
2. ein shadow Director
Ein shadow Director ist eine Person ohne Stellung eines Geschäftsführers. Er wird auch als faktischer Geschäftsführer bezeichnet. Diese Personen haben einen erheblichen internen kontrollierenden Einfluss auf die Gesellschaft. Auch Direktoren befolgen Anweisungen des shadow Directors. Ebenso können juristische Personen als shadow Director fungieren. Der shadow Director ist allgemein anerkannt. Der Begriff ist keine Abwertung der betroffenen Person.
3. de facto Directors
Gesellschafter, die wie ein Direktor auftreten und Geschäftsführeraufgaben wahrnehmen, ohne als Geschäftsführer registriert zu sein (vgl. Just, S. 46; Wilms, S. 33).
Die Handelnden müssen Kenntnis davon haben, dass eine Insolvenz nicht verhindert werden kann. Guter Glaube schützt die Directors nicht vor Haftung. Zu spät erstellte Bilanzen sind kein haftungsabweisender Grund (vgl. Heinz, S. 44).
Der Liquidator kann diese Haftung geltend machen. Ein Liquidator ist eine als insolvency practitioner vom englischen insolvency service zugelassene Person.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Achtsamkeit des Directors. Directors, die Fachleute auf einem bestimmten Gebiet sind, wird ein erhöhter Pflichtmaßstab auferlegt (vgl. Heinz, S. 44). Ebenso wird die Größe der Ltd. für die Haftung des Directors in Betracht gezogen.
Die Haftung liegt in einer Leistung an die Insolvenzmasse. Das Gericht legt die Höhe fest. Die Höhe bemisst sich an dem Wert, der durch das Verhalten der Directors verloren gegangen ist. Zusätzlich sind jedoch auch Zinsen zu zahlen.
Ein Director kann beweisen, dass er alles Mögliche getan hat, um eine vermögenslose Auflösung zu verhindern. Dann kann das Gericht die Zahlungsverpflichtung ablehnen (vgl. Hilpert, S. 250). Die Haftung des wrongful trading gilt während der gesamten Lebensdauer der Limited. Somit ist auch eine Haftung für Vorfälle möglich, die bereits länger zurückliegen.
Der Nachweis über den Zeitpunkt des Einsetzens des wrongful tradings ist jedoch schwierig. Auch ist unklar, wie der Zeitpunkt zu bestimmen ist. So ist der Director angehalten, den Schaden für die Gläubiger möglichst gering zu halten. Den Nachweis über diese Anstrengungen hat der Director zu erbringen (vgl. Brinkmeier/Mielke, S. 124; Memento, S. 179).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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