Die Limited in der Insolvenz - Teil 14 - Kapitalerhaltung
3.3. Kapitalerhaltung
Regelungen zur Kapitalerhaltung sind im Innenverhältnis der Ltd. geregelt. Hier gilt englisches Recht. Die Regelungen der GmbH können nicht auf die Ltd. angewendet werden.
Im Companies Act 1985 gibt es zahlreiche Vorschriften zur Kapitalerhaltung. In einer Ltd. dürfen die Gesellschafter nur eine Ausschüttung aus den erwirtschafteten Gewinnen (263 companies Act 1985) vornehmen. Unzulässige Ausschüttungen sind gem. s. 277 Companies Act 1985 zurück zu zahlen.
Mit diesen Regelungen wird verhindert, dass die Gesellschafter das noch vorhandene Vermögen unter sich aufteilen und der Gläubiger leer ausgeht (Fußnote).
3.4. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
Von Kapitalersatz spricht man, wenn Gesellschafter im Rahmen der Insolvenz aus ihrem Privatvermögen zur Verfügung stellen, um liquide Mittel bereitzustellen. Diese Mittel werden bis zur Höhe des Stammkapitals gebunden. D.h. für den Gesellschafter gehen diese Mittel verloren und gestaltet sich somit zum Nachteil. Als Alternative werden Darlehen gewählt, die die Gesellschafter der Ltd. zur Verfügung stellen.
Die Ltd. unterliegt im Innenrecht englischem Recht. Dort sind eigenkapitalersetzende Darlehen nicht bekannt. Die Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen können daher auf die Ltd. nicht angewandt werden (Fußnote). Problematisch sind solche Darlehen nur im Rahmen der Insolvenzanfechtung gemäß den §§ 129, 135 InsO. Kritisch werden dabei Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen im Zeitraum von einem Jahr vor bzw. während einer Insolvenz.
In einem Insolvenzverfahren sind Forderungen der Gesellschafter aus Gesellschafterdarlehen nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 InsO (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026