Die Limited in der Insolvenz - Teil 13 – Insolvenzmasse und Einlageschuld
3. Abweichende Regelungen in der Insolvenz der Ltd.
Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erfolgt nach den Regelungen der InsO. Die Regelungen, die abweichend für eine Ltd. gelten, werden im Folgenden behandelt.
3.1. Die Insolvenzmasse
Zur Insolvenzmasse gehört auch Vermögen, dass rechtswidrig nach Insolvenzeröffnung ins Ausland transferiert wurde (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 133).
Entsteht bei Abschluss des Sekundärinsolvenzverfahrens ein Überschuss an Masse, wird dieser an den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens übergeben (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 285).
Da dies jedoch meistens nicht ausreicht um die Ansprüche der Gläubiger zu erfüllen, muss geprüft werden, ob ein Rückgriff auf die Gesellschafter und den Geschäftsführer möglich ist, um das Vermögen aufzufüllen (vgl. Wilms, S. 141).
3.2. Einlageschuld
Im Falle einer Insolvenzverfahrenseröffnung werden ausstehende Einlagen der Directors fällig, wenn das bestehende Vermögen nicht ausreicht um Verbindlichkeiten zu begleichen (Sec. 74 Abs. 1 IA 1986). Die Höhe der Einlagen einzelner Gesellschafter wird bei der Ltd. in den articles of association festgelegt. Jeder Director muss aber nur seinen ausstehenden Anteil einzahlen (vgl. Erbe, S. 112).
Regelungen für verdeckte Sacheinlagen gibt es im englischen Recht nicht. Daher gelten die Regelungen für
verdeckte Sacheinlagen in einer GmbH nicht für die Ltd.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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