Die Limited in der Insolvenz - Teil 15 – Insolvenz und Haftung
4. Haftung
Die Folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Haftung des Directors in der Insolvenz der Limited.
4.1. Insolvenzverschleppungshaftung
Wie bereits erwähnt, findet seit Inkrafttreten des MoMiG die Insolvenzverschleppungshaftung auch für den Director einer Limited mit Sitz in Deutschland Anwendung. Der Director haftet somit für die rechtzeitige Antragstellung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO. Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 InsO bestimmt, wer verpflichtet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person in einer Krisensituation zu beantragen. Bei Verstoß gegen diese Antragspflicht trifft den Verpflichteten eine zivilrechtlichen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB und auch eine strafrechtliche Haftung aus § 15a Abs. 4 InsO. Durch die Antragspflicht und die Haftung sollen die wirtschaftlichen Risiken, die sich für bestimmte Dritte auf Grund der beschränkten Haftung ergeben, begrenzt werden. Es sollen vor allem die Vermögensinteressen der Gesellschaftsgläubiger geschützt werden, um diese vor einer Schädigung durch insolvente und beschränkt haftende Gesellschaften zu bewahren.
In einer Krisensituation wird durch § 15a InsO sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren rechtzeitig eingeleitet wird und dadurch Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft soweit wie möglich gesichert werden. Ein rechtzeitiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einer größeren Befriedigung der Gläubiger, da die Haftungsmasse frühzeitig geschützt werden kann. Die Vorschrift stellt zudem ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, wodurch ein Schadensersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten möglich wird.
4.1.1. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags durch den Director
Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO besteht für den Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Pflicht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Eintritt von Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es muss sich um einen Antrag im Sinne von § 13 InsO handeln. Der Antrag muss damit die Formerfordernisse erfüllen und ein fehlerhafter Antrag ist damit nicht ausreichend, um die Haftung nach § 15a InsO zu vermeiden (Fußnote).
Die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags beginnt mit Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers mit dem realen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung. Ist ein Eröffnungsgrund eingetreten, muss ohne schuldhaftes Zögern und maximal innerhalb von 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Schuldhaftes Zögern bedeutet, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss.
Die Frist von 3 Wochen stellt eine Höchstfrist dar. Damit tritt nach Verstreichen dieser Frist die Verletzung der Antragspflicht ein.
Die Frist darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden. Die Frist soll es dem Geschäftsführer ermöglichen, die Voraussetzungen der Antragspflicht sorgfältig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob auch andere Maßnahmen, bspw. Sanierungsmaßnahmen, in Betracht kommen. Kann die Krise innerhalb der Frist von 3 Wochen beseitigt werden, entfällt auch die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags.
Eine Niederlegung des Amts des Directors nach Entstehen der Antragspflicht, entbindet nicht von der persönlichen Pflicht. Der Director muss in diesem Fall seinen Nachfolger zur Stellung des Insolvenzantrags veranlassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026