Die Limited in der Insolvenz - Teil 10 - Gründe für die Abweisung des Insolvenzantrags
2.9. Abweisung des Insolvenzantrags
Nicht jeder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt auch zu einer Eröffnung. Zuvor müssen Gründe für die Zulässigkeit des Antrags geprüft werden. Diese werden im Folgenden erläutert. Ebenso wird betrachtet, welche Konsequenzen eine Nichterfüllung der Voraussetzungen hat.
2.9.1. Gründe für eine Abweisung
Um einen Eröffnungsbeschluss zu erlassen, muss das Gericht folgende Voraussetzungen prüfen (Fußnote):
1. Antragsbefugnis
2. Insolvenzfähigkeit des Schuldners
3. Vorliegen eines Insolvenzgrundes
4. Vorliegen einer kostendeckenden Masse
Liegt einer der ersten drei Gründe nicht vor, wird das Verfahren aufgrund der Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags abgewiesen. Liegt jedoch keine kostendeckende Masse vor, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen, es sei denn der Antragsteller wäre zur Zahlung eines Kostenzuschusses bereit – was indes kaum vorkommt (Fußnote).
So muss geprüft werden, ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Zu den Verfahrenskosten, die durch die vorhandene Masse gedeckt werden müssen, gehören die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Es ist eine Tatsache, dass eine Vielzahl von Limiteds nur mit geringem Kapital ausgestattet ist. Daher ist zu erwarten, dass eine hohe Anzahl an Abweisungen mangels Masse erfolgen wird (Fußnote).
Wird ein Vorschuss geleistet, um die Verfahrenskosten zu decken, kann das Verfahren nicht mehr mangels Masse abgewiesen werden. Er wird aber nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Vorschuss ist zurück zu erstatten, wenn ein Rückgriff nicht mehr notwendig ist.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird als Gutachter bestimmt, um zu klären, ob genügend Masse für eine Verfahrenseröffnung vorhanden ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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