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Die Limited in der Insolvenz - Teil 11 - Folgen einer Abweisung mangels Masse

2.9.2. Folgen einer Abweisung mangels Masse

Liegt nicht genügend Masse für ein Insolvenzverfahren vor, wird das Verfahren abgewiesen. Eine Folge ist die Auflösung einer juristischen Person. Die Limited wird dann nach den Vorschriften der englischen Insolvency Act (IA) 1986 abgewickelt (Fußnote). Die Auflösung der Limited erfolgt unter den Maßgaben des compulsory winding up – der zwangsweisen Liquidation.

Der County Court am Sitz der Gesellschaft ist zuständig. Nur wenn das Kapital £ 120.00 übersteigt, ist der High Court zuständig.

Die Zwangsabwicklung wird auf Antrag durchgeführt. Es sind Gläubiger und Directors berechtigt. Directors müssen eidesstattlich die Richtigkeit der Angaben des Antrags versichern (Fußnote). Wird der Antrag an die Limited zugestimmt, ist diese ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Gerichts nicht mehr verfügungsbefugt.

Nach der Antragszustellung ist dieser in der Londoner Gazette zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat für gewöhnlich die Sperrung der Bankkonten zur Folge.

Das Vermögen der Gesellschaft wird in einen Treuhandfond übergeben. In Abstimmung mit der Gläubigerversammlung wird das noch vorhandene Vermögen verteilt. Mit Hilfe von Anträgen an das Gericht können die Gläubiger die Verteilung des Vermögens beeinflussen. Das Gericht kann Entscheidungen des Liquidators verwerfen oder neu gestalten.

Das Gericht erlässt einen Abwicklungsbeschluss. Ebenso setzt es einen Liquidator ein.
Zur Zwangsabwicklung gehören:

- Verwertung der Vermögensgegenstände
- Abhalten einer letzten Gläubigerversammlung
- Einreichen einer Schlussbilanz beim companies house
- Abberufung des Liquidators durch Gericht

Der Liquidator erstellt einen Abschlussbericht und reicht diesen beim companies house ein. Das companies house führt das Handelsregister des Vereinigtes Königreichs. Es ist dem Wirtschaftsministerium unterstellt. Der Liquidator hat ebenfalls das Recht, die Directors vor Gericht zu bestellen. Dort kann er die Directors zum wirtschaftlichen Niedergang der Limited befragen. Drei Monate nach einreichen des Abschlussberichts gilt die Limited als aufgelöst.

Die Gläubiger können nach Abweisung mangels Masse ihre Ansprüche nur individuell geltend machen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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