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Die Limited in der Insolvenz - Teil 09 –

2.8.1.2. Schuldner & Zahlungsunfähigkeit

Für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gibt die InsO jedem Mitglied des Vertretungsorgans das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen. Das englische Recht sieht jedoch nur eine Vertretung der Ltd. durch den Board of Directors vor. Unter Board of Directors versteht man das geschäftsführende Gremium der Ltd. Die einzelnen Direktoren haben keine alleinige Vertretungsbefugnis (Fußnote).

Der Vertretungsberechtigte benötigt keine Berechtigung der Gesellschaft, wie z. B. Mehrheitsbeschlüsse, um den Insolvenzantrag stellen zu können.

Bei Antrag durch den Schuldner muss das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur dann glaubhaft gemacht werden, wenn nicht alle Geschäftsführer gemeinsam einen Antrag stellen.
Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat jeder Director das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer Ltd. könnte das Versäumnis einer Eigenantragstellung eine verschärfte Eigenhaftung auslösen. Wurde der Insolvenzantrag durch einen Director gestellt, entfällt diese Pflicht für weitere Directors.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht die Pflicht zur Antragstellung nicht. Demnach können nur die Personen einen Insolvenzantrag stellen, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Stellt ein Director alleine ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, muss er seine Einzelvertretungsbefugnis im Zweifel nachweisen (Fußnote).

2.8.2. Rücknahme des Antrags

Bis der Insolvenzantrag formelle Rechtskraft erlangt hat, kann er zurückgenommen werden (Fußnote). So muss das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigen, ob ein Schuldner in der Zwischenzeit die Forderung beglichen hat. Der Gläubiger kann dann seinen Antrag für erledigt erklären.

Wird der Director, der den Insolvenzantrag gestellt hat, ausgewechselt, kann nur sein Nachfolger den Antrag zurücknehmen. Ansonsten ist nur das Board of Directors berechtigt, den Antrag zurückzunehmen. Der Insolvenzgrund muss dann nicht entkräftet werden. Nimmt ein Antragsteller den Antrag zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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