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Die Limited in der Insolvenz - Teil 08 – Insolvenzantrag des Gläubigers

2.8. Insolvenzantrag

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden. Der Insolvenzantrag hat schriftlich zu erfolgen.

2.8.1. Antragsberechtigung

Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts geklärt, gibt es für die Antragsberechtigung keine besonderen Voraussetzungen nach der EuInsVO. Es gilt deutsches Recht (Fußnote).

2.8.1.1. Gläubiger

Antragsberechtigt ist der Gläubiger, der eine Forderung gegen den Schuldner hat. Jeder Gläubiger ist antragsberechtigt. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Er muss damit glaubhaft machen, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist (Fußnote). Die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung müssen schlüssig dargelegt werden. Ebenso muss auch die Insolvenzfähigkeit des Schuldners feststehen.

Es bedarf keinen vollen Beweises um eine Forderung glaubhaft zu machen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Behauptung zutrifft, reicht aus. Es sind alle Beweismittel, wie z.B. Urkunden oder Sachverständige zulässig. Auch eine eidesstattliche Versicherung genügt als Beweis (Fußnote).

Es müssen der Schuldner und die Forderung genau bezeichnet werden. Für die Forderung müssen Belege vorgebracht werden. Auch entsprechende Korrespondenz, z. B. die Einstellung von Zahlung oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs, können als Belege genutzt werden (Fußnote).

Dem Gläubiger muss bewusst sein, welche Folgen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. So ist es möglich, dass er nur einen Teil seiner Forderung erhält oder – viel wahrscheinlicher – gar leer ausgeht (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Stand: Mai 2026



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